Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stelln. Generallommando 
X, Armeelorp. Hannoder, den 22, San, 1915, 
Abt. IIIb. B. Nr. 49848/260. 
Verordnung. 
Auf Grund der Kaiferlichen Verordnung bom 31. Ja: 
nnar 1914 betreffend die Erklärung des SKriegszuftandes, 
des Artifelö 68 der Reiheberfaflung Anb der 85 4 und 9 des 
preußtihen Geleßes über den BBelagerungszuftand vom 
4. Sunt 1851 befttimme ich folgendes: 
81. 
Das Meberjchreiten der Grenze nad) oder von Holland 
ift nur auf den Zollftraßen und nur zu den für den Ber: 
fehr freigegebenen Zeiten geftattet. 
82. 
Mer diefes Verbot Übertritt oder zu feiner Webertretung 
auffordert oder anreizt, wird mit Gefüngniöftrafe bis zu 
einem Sahre beitraft. 
88. 
Diefe Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft, 
Der Fommandierende General. 
ge3. d. LindesSuden, General der Infanterie.
	        
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