Stellu. Generallommando
X. Armeeforps. Hannover, den 23. März 1915.
Abt. IIla. 3. Nr. 25258/
2134.
om 4. uni 1851 wird auß Gründen der öffentlichen
Verordnung”).
Auf Grund ded Gejebes über den 2 eragerumgzguftand
icherheit
angeordnet:
1.
Alle Angehörigen feindliher Staaten (Belgien, England,
Frankreich, Japan, Montenegro, Rußland und Serbien),
welche fih noch nicht bei der PVolizeibehörde ihres Auf
enthaltsorte® gemeldet haben, müflen da binnen 24
Stunden nadholen.
. Sie dürfen ohne Genehmigung der PVolizeibehörde die
Grenze dEe8 Gemeindebezirfes ihres Aufenthaltsortes
auch nicht vorübergehend verlafien.
. Der Wechfel des Aufenthaltsortes ift nur mit Genehmigung
des ftellvertretenden Generallommandos geitattet.
. Sit daS gefchehen, jo hat der Ausländer den neuen Auf
enthaltsort vor der Abreife der Polizetbehörde anzuzeigen.
Er darf die Retje nicht antreten, bevor ihm die Behörde
einen Erlaubnizschein zur Reife außgeftellt Hat.
‚ Die Reife ift ohne Unterbrechung und auf dem Fürzeften
Mege auszuführen.
. Zuwiderhandlungen gegen dieje Verordnung werden nad
SIb des Gefeßes vom 4. Suni 1851 mit Gefängnis beftraft.
Der fommandierende General.
gez. d. Linde-Suden, General der Infanterie.
*) Siehe Verordnung vom 30. Mai 1915,. Seite 27.
Siehe Verorbrnung vom 14 Juni 1915, Seite 29.
Siehe Verorbnung vom 37. Iuni 1915, Srite 31.
Siehe Verordnung vom 17. Juli 1915, Seite 85.
Siehe Verordnung vom 28. Suli 1915, Seite 41.