Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

beider Namen und Wohnort ift, wenn e5 fich um verjchiebene 
Perfonen handelt, unftatthaft. 
An Stelle von Namen und Wohnort des SHerftellers 
oder Verleger Fann ein Yirmenzeichen treten, wenn_biefes 
Zeichen der für den Ericheinungsort zuftändigen Senlur: 
behörbe gemeldet und von ihr als ausreichend anerkannt 
worben ift. 
Kriegspofifarten und Kriegsbilderbogen, die iveder Namen 
und Wohnort des Herfteller3 oder WVerlegerd noch ein aner: 
fanntes Sirmenzeichen tragen, können an jedem Orte, an dem 
fie in den Verkehr fommen, von der Polizei vorläufig befchlay: 
nahmt mwerbeıt. Sa 
Wer Kriegspoftkarten oder Sriegsbilderhogen, die auf 
Grund de $ 1 verboten find oder die der Worfcrift in 
S 3 nicht genügen, verbreitet oder in den Verkehr bringt, 
wird mit Gefängnis bis zu einem Sahre beftraft. 
85. 
Diefe Verordnung tritt am 15. Mai 1915 in Kraft. 
Stelipertretennes Generalfommande X. Armeelorps. 
Der Tommmandierende General. 
gez. d. Linde-Suden. 
  
  
*), Abgeändert dur Belfanntmahung vom. 24. Nov. 1915, Seite 59.
	        
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