Full text : Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv.  Generalkommando
X,  Armeelorps.  Hannover,  den  2.  Mai  1915.
Abt.  IIId.  B.  Nr,  34784/
2843.

Bekanntmachung.

Das  Uebungsgelände  auf  der  Bahrenwalder  Heide  wird
trotz  der  aufgestellten  Warnungstafeln  von  Neugierigen  in
größerer  Zahl  betreten.  Namentlich  in  der  Nähe  des  Flugplatzes
  und  des  Neubaues  der  Luftschiffhalle  hat  der  Andrang
Unbefugter  einen  erheblichen  Umfang  angenommen.  Abgesehen
von  den  damit  verbundenen  Belästigungen  der  übenden  Truppen
und  sonstigen  Mißständen,  können  hierdurch  Unglücksfälle  aller
Art  herbeigeführt  werden.  Daher  ergeht  auf  Grund  des
preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  folgende

Verordnung:
§ 1.
Das  Betreten  des  militärischen  Uebungsplatzes  auf  der
Bahrenwalder  Heide,  des  Anfluggeländes  für  den  Kriegs-Iuftschiffhafen
  und  des  dorthin  führenden  Weges  längs  des

Lister  Grenzgrabens  wird  Zivlpersonen  und  einzelnen  Milttärpersonen
  ohne  Erlaubnis  des  Garnisonkommandos  verboten.

§ 2.

Wer  bem  Verbot  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§ 3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Der  konmandierende  General.
gez.  v.  Linde-Suden,  General  der  Infanterie.

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