Stellv. Generalkommando
X, Armeelorps. Hannover, den 2. Mai 1915.
Abt. IIId. B. Nr, 34784/
2843.
Bekanntmachung.
Das Uebungsgelände auf der Bahrenwalder Heide wird
trotz der aufgestellten Warnungstafeln von Neugierigen in
größerer Zahl betreten. Namentlich in der Nähe des Flugplatzes
und des Neubaues der Luftschiffhalle hat der Andrang
Unbefugter einen erheblichen Umfang angenommen. Abgesehen
von den damit verbundenen Belästigungen der übenden Truppen
und sonstigen Mißständen, können hierdurch Unglücksfälle aller
Art herbeigeführt werden. Daher ergeht auf Grund des
preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 folgende
Verordnung:
§ 1.
Das Betreten des militärischen Uebungsplatzes auf der
Bahrenwalder Heide, des Anfluggeländes für den Kriegs-Iuftschiffhafen
und des dorthin führenden Weges längs des
Lister Grenzgrabens wird Zivlpersonen und einzelnen Milttärpersonen
ohne Erlaubnis des Garnisonkommandos verboten.
§ 2.
Wer bem Verbot zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Der konmandierende General.
gez. v. Linde-Suden, General der Infanterie.
-— 25. —