Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stelln. Benerallommando 
X, Armeelorp3. Hannoper, den 2. Mai 1915. 
Abt. Id. B. Nr, 34784] 
2843. 
Befanntmachung. 
Das Uebungsgelände auf der Vahrenwalder Heide wird 
troß der aufgeftellten Warnungstafeln pon Neugierigen in 
größerer Zahl betreten. Namentlich in der Nähe des Flug- 
plages und bes Neubaues der Luftfchiffhalle hat der Andrang 
Unbefugter einen erheblichen Umfang angenommen. Abgefehen 
von den damit verbundenen Beläftigungen der übenden Truppen 
und fonftigen Mißftänden, können hierdurch) Unglüdsfälle aller 
Art herbeigeführt werden. Daher ergeht auf Grund des 
preußiichen Gefeßes über den Belagerungszuftand bom 
4. uni 1851 folgende 
Verordnung: 
81, 
Das Betreten des militärifchen Hebungsplakes auf der 
Bahrenwalder Heide, de3 Anfluggeländes gm den Sriegd- 
Iuftihtffhafen und des born führenden Weges längs des 
Lifter Srenzgrabend wird Ziptlperjonen und einzelnen Milttär- 
perfonen ohne Srlaubnis des Garnifontommandos verboten. 
52 
Mer bem Verbot zutwiperhanbelt, wird mit Gefängnis 
bi3 zu einem Sahre beitraft. 
88, 
Diefe Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Der Tonmandierende General. 
gez. dv. Binde-Suden, General der Snfanterie, 
-— . —
	        
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