Full text : Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv.  Generalkommando
X.  Armeekorps.  Hannover,  den  30.  Mai  1915.
Abt.  IIId.  B.  Nr.  41989/
3432.

Verordnung.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  ordne  ich  für  den  Bezirk  des  X.  Armeekorps
  an:

Die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  23.  März  1915
über  die  Meldepflicht  und  den  Aufenthaltswechsel  der
Angehörigen  feindlicher  Staaten  haben  auch  für  die
italienischen  Staatsangehörigen  Geltung.

Der  kommandierende  General.
gez.  v.  Linde-Suden,  General  der  Infanterie.