Stellv. Generalkommando
X. Armeekorps. Hannover, den 30. Mai 1915.
Abt. IIId. B. Nr. 41989/
3432.
Verordnung.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 ordne ich für den Bezirk des X. Armeekorps
an:
Die Bestimmungen der Verordnung vom 23. März 1915
über die Meldepflicht und den Aufenthaltswechsel der
Angehörigen feindlicher Staaten haben auch für die
italienischen Staatsangehörigen Geltung.
Der kommandierende General.
gez. v. Linde-Suden, General der Infanterie.