Lumpen, Gegenstände und Abfälle nur am Montag und
Dienstag jeder Woche, und zwar an jedem dieser Tage
höchstens 10 Stunden, in Betrieb gehalten werden.
§ 4.
Das Arbeiten mit Reißmaschinen, welche bis zum Inkrafttreten
dieser Bekanntmachung nicht im Betrieb waren, ist
außer für militärische Zwecke (siehe § 2) verboten.
Der kommandierende General.
gez. v. Linde-Suden, General der Infanterie.
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