Full text : Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Lumpen,  Gegenstände  und  Abfälle  nur  am  Montag  und
Dienstag  jeder  Woche,  und  zwar  an  jedem  dieser  Tage
höchstens  10  Stunden,  in  Betrieb  gehalten  werden.

§ 4.

Das  Arbeiten  mit  Reißmaschinen,  welche  bis  zum  Inkrafttreten
  dieser  Bekanntmachung  nicht  im  Betrieb  waren,  ist
außer  für  militärische  Zwecke  (siehe  §  2)  verboten.

Der  kommandierende  General.
gez.  v.  Linde-Suden,  General  der  Infanterie.

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