Full text: Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

12 
25. Sonderansverkäufe von Web- und Wirkstoffen, sowie von Strickwaren, für Februar 1916. 
Stellv. Genkdo. XI. A.--K. .r X 
II Nr. 3334/665. Cassel, den l. 1916. 
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Neklame-Wochen oder Tage, — sowie jede andere eine 
Verbindung mit den §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes besondere Beschleunigung des Verkaufes bezweckende Ver- 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem anstaltung, insbesondere die Ankündigung von Verkäufen 
Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915, sowie mit der Aller= zu herabgesetzten Preisen für Web- und Wirkstoffe 
höchsten Order vom 31. Juli 1914, betreffend den Über- und für Waren, die aus Web- oder Wirkstoffen hergesiellt 
gang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber, sind, oder bei deren Herstellung Web= oder Wirkstoffe 
wird für den Bezirk des XI. Armeekorps nachstehende vorwandt sind, sowie für alle Strickwaren ver- 
oten. 
Anordnung 82. 
erlassen: . 
1 Zuwiderhandlungen werden gemäß § ob des Preußi- 
S 1. schen Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefängnis 
  
Für den Monat Februar 1916 wird jede Art Sonder- bis zu einem Jahre und bei Vorliegen mildernder Um- 
ausverkauf — wie Inventur= oder Saison-Ausverkäufe, stände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
sogenannte Weiße Wochen oder Tage, Propaganda= und D! bestraft. 
Der Kommandierende General 
von Haugwiz, 
General der Infanterie. 
26. Gegen die Verschwendungssucht gewisser Minderjähriger. 
n itana 
Während der größte Teil der Jugendlichen des Korps- An die gesamte Bevölkerung, insbesondere an alle 
bereichs den Anordnungen und Ermahnungen des Generale, Arbeitgeber, richte ich das dringende Ersuchen, mit allen 
kommandos willig folgt und in anerkennenswerter Weise ihnen zu Gebote stehenden Mitteln den Sparsinn der 
dem Ernst der Zeit durch ein arbeitsames, sparsames Minderjährigen zu fördern. In größeren Betrieben wird 
Leben Rechnung trägt, wird in manchen Fällen geklagt, es ohne allzu große Schwierigkelten möglich sein, im Ein- 
daß Minderjährige von den während des Kriegszustandes vernehmen mit den Arbeitern ein regelrecht ausgestaltetes 
zum Teil sehr hohen Löhnen keinen vernünftigen Ge. Sparverfahren einzuführen und einen Teil ihres 
brauch machen, daß sie, statt ihre Angehörigen zu unter. Lohnes anzulegen, moöglichst bei einer mündelsicheren 
stützen und zu sparen, sich einem verschwenderischen Leben Sparkasse. 
hingeben und allerhand Ausschreitungen begehen. Durch Aussezung fester, mit dem Sparergebnis stufen- 
Solches Tun gefährdet die öffentliche Sicherheit und weise steigender Belohnungen wird sich der Sparsinn in 
ist geeignet, unsere Widerstandsfähigkeit im Innern zu besonders wirksamer Weise heben lassen. 
beeinträchtigen. Ich trage jedoch Bedenken, wegen der Das Wesentliche bleibt aber, daß der gesunde Sinn 
Versehlung Einzelner die Gesamtheit der Minderjährigen der gesamten Bevölkerung trotz der teuren Zeil sich nach 
mit empfindlichen Beschränkungen zu belegen. Die am Möglichkeit dem Sparen zuwendet, und daß die öffentliche 
heutigen Tage erlassene, unten mitgeteilte Verordnung Meinung alle die ungescheut brandmarkt, die eigenen 
wendet sich lediglich gegen die einzelnen Minderjährigen, Gewinnes halber den verschwenderischen Neigungen Anderer 
die leichtsinnig oder böswillig Geld verschwenden. Vorschub leisten. 
  
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
Verordnung: 
Auf Grund des Artikels 68 der Neichsverfassung in verstehen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet 
Verbindung mit den §5 4 und 9 des Prrußischen Gesetzes haben, soweit sie nicht dem Heere oder der Flotte 
über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und des angehören. 
# 
Relchsgesetzes vom 11. 12. 15 verordne ich im Interesse Ssenutn d * bren Lohn und 
* * 2 der nachstehende ihren E“tu3 2 m7 
" enden n , 16, 
ot .a 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.