Geld, das sie nach Erfüllung dieser Pflicht über die
notwendigen Bedürfnisse hinaus übrig haben, auf
die Sparkasse zu legen.
Minderjährigen, die diese Pflichten gröblich verletzen,
insbesondere solchen, die ein verschwenderisches oder
vergnügungssüchtiges Leben führen, werden folgende
Beschränkungen ganz oder teilweise auferlegt:
ap ihr Lohn wird nicht ihnen,
seylichen Vertetern ausgezahlt;
b) ein angemessener Teil ihres Lohnes wird ein-
behalten, an eine mündelsichere Sparkasse abgeführt
und bleibt für sie bis zur Beendigung des Kriegs-
zustandes, jedoch nicht über das vollendete
21. Lebensjahr hinaus, gesperrt;
c)h es wird ihnen verboten, den bisherigen Aufent-
boltenrt ohne ausdrückliche Genehmigung zu ver-
assen.
Darüber, ob eine gröbliche Pflichtverlevung gemäß
Ziffer 3 vorliegt, entscheidet der Landrat (Bezirks-
direktor, Kreisamtmann, in kreisfrelen Städten der
Vorstand der Polizeiverwaltung, in Cassel der Polizei-
präsident). Diese Dienststellen bestimmen zugleich,
welche von den zu Ziffer Za—-c genannten Be-
schränkungen eintreten sollen und in welchem Maße
Im Falle 3e sieht den genannten Dienststellen
sondern ihren ge-
das Recht zu, vorübergehendes Verlassen des Orts-
bereichs ausnahmsweise zu gestatten; zum dauernden
Ortswechsel bedarf es des Einverständnisses des für
den bisherigen und den künftigen Aufenthaltsort zu-
ständigen Landrats usw.; Verlassen des Korpsbereichs
muß vom stellv. Generalkommando genehmigt werden.
Sind einem Minderjährigen in Ausführung der Be-
stimmungen zu Ziffer 3 a und b Beschränkungen auf-
erlegt, so ist dessen Arbeitgeber verpflichtet, die An-
ordnungen der nach Ziffer 4 zuständigen Behörden
auszuführen. Ein Widerspruchsrecht gegen diese
Anforderungen steht dem Arbeitgeber nicht zu.
Den höheren bürgerlichen Verwaltungsbehörden steht
es frei, im Nahmen dieser Verordnung weitere Aus-
führungsbestimmungen zu erlassen.
4 Gegen die Entscheidung zu Ziffer 3 und 4 steht dem
gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen die Be-
rufung an das stellv. Generalkommando frei. Die
Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Wer den nach Ziffer 3 ihm auferlegten Beschrän-
kungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Gleiche Strafe trifft den, der zu Zuwiderhandlungen
anreizt oder auffordert.
Arbeitgeber, die ihre Verpflichtungen zu Ziffer 5
picht- Fälen, werden mit Geldstase bis zu 1000 Mk.
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Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
27. Verbot betr. Aufertigung von Siegeln, Stempeln usw.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
IIIa. Nr. 1269/659.
Auf Grund des Artikels 68 der Neichsverfassung in
Verbindung mit dem Preußischen Gesetz vom 6ö. Juni 1851
und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915, sowie mit
der Allerhöchsten Order vom 31. Juli 1914 betm. Über-
gang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber
wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk
des XI. Armeekorps im Interesse der öffentlichen Sicher-
heit nachstehendes —
Verbot
erlassen:
§5 1.
Die Anfertigung von Siegeln, Stempeln und Siegel-
marken mit auf Milltärbehörden bezüglichen Inschriften,
owie von Vordrucken zu Militärurlaubs= und zu Militär-
seweezvon! bat nur auf schriftlichen mit Siegel= oder
Cassel, 7. 2. 1916.
Stempelabdruck versehenen, ordnungsmäßig unterschriebenen
Auftrag einer Militärbehörde zu geschehen.
82.
Wer es unternimmt, ohne einen solchen Auftrag
Gegenstände der gedachten Art anzufertigen oder anfertigen
u lassen, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere
Koebrreirte bestimmen, mit Gesängnis bis zu einem
Jahr und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft
oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
5 3.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der Gegenstände
der vorstehend genannten Art oder Abdrucke von oben
gedachten Siegeln oder Stempeln außerhalb der dienst-
lichen Zuständigkeit benutzt oder einem anderen als der
Militärbehörde verabfolgt.
Der Kommandierende General
von Haugwit.
General der Infanterie.