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ist auch berechtigt, in Ausnahmefällen Auszahlungen für
einen längeren Zeitraum zu gestatten. ·
An die auf Grund der Bekanntmachung, betr. die
Überwachung ausländischer Unternehmungen, vom 4. Sep-
tember 1914 (N.-G.-Bl. S. 397) bestellten Ausfsichts-
personen können Auszahlungen zum Zwecke des Betriebes
ohne weiteres und in jedem Umfange geleistet werden.
2. Entnahmen aus geschlossenen Depots (Stahlfächern)
ist Angehörigen feindlicher Staaten nur unter Zuziehung
4. Überlassung von Gegenständen
Stellv. Genfdo. XI. A.--K.
III. Nr. 14367/1544.
Auf Grund des § 95 des Preußischen Gesetzes vom
4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel. 68 der Reichs-
verfassung wird fũr die Dauer des Kriegszustandes folgendes
Verbot
erlassen:
Die entgeltliche wie unentgeltliche Überlassung von
Gegenständen jeglicher Art an Kriegsgefangene ist, soweit
eines Beamten der Bank geitattet. Der Beamte ist dafür
verantwortlich, daß nur Geld in dem unter 1 bezeichneten
Umfange entnommen wird. Andere Gegenstände, wie
Urkur den, Pläne, Negative, verschlossene Pakete und vergl.
dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Regierung
entnommen werden.
In wie weit und in welchem Umfange Wertpapiere
zur Geltendmachung der damit verbundenen Rechte ent-
nommen werden dürfen, entscheidet die zuständige Regierung.
Der Kommandierende General
von Haugwitz.
General der Infanterie.
jeglicher Art an Kriegsgefangene.
Cassel, den 5. 3. 1915.
nicht von der zuständigen Stelle die Erlaubnis erteilt ist,
verboten.
Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheitsstrase bestimmen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Zahre bestraft.
Der Versuch ist strafbar: die Verfolgung des Versuchs
trin nur auf Antrag des srellvertretenden General=
kommandos ein.
Der Kommandierende General
von Hangwig,
General der Infanterie.
(Siehe auch: Verhalten der Bevölkerung gegenüber den außerhalb der Lager auf Arbeit befindlichen Kriegsgefangenen.
Befehl vom 1. 1. 1916. Ib. Nr. 5985/16.
Abgedruckt unter Nr. 33 dieser Zusammenstellung.)
5. Betr. Pferdeverschleppung.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
In. Nr. 32897.
Cassel, 13. ö. 1916.
Bekanntmachung.
Nach Verfügung des Kgl. Kriegesministeriume vom
24. 4. 15, M. J. Nr. 7506/15. A. 1 Bhaben die stellver-
tretenden Generalkommandos innerhalb ihres Pserde-
gestellungsbezirkes für ihren Pferdebedarf selbst zu sorgen.
Dies hat durch freihändigen Ankauf oder durch Aushebung
zu geschehen.
Ohne Genehmigung des siellv. Genkdos, darf infolge-
dessen keine fremde Ankaufskommission innerhalb des
Pferdegestellungsbezirkes XI. A.-K. Pferde erwerben. Nur
die Remonte-Juspektion hat das Recht, Pferdeankäuse vor-
zunehmen, wobei sie sich vornehmlich an die vom Genkdo.
eingerichteten Pferdemärkte zu halten haben wird.
Der Pferdegestellungsbezirk des XI. A.-K. umfaßt
den Korpsbezirk mit Ausnahme der Kreise Marburg,
Biedenkopf, Kirchhain, Ziegenhain, Hersfeld und Hünfeld,
die dem XVIII. A.-K. gehören. Ferner verfügt das
XI. A.-K. über die Kreise Göttingen, Stadt und Land.
Einbeck, Northeim, Osterrode, Uslar, Münden, Zellerfeld,
Ilfeld und Duderstadt der Provinz Hannover.
Auf Grund des § 8 und §9 des Gesetzes üÜber
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung
mit Artikel 68 der Reichsverfassung wird daher für die
Dauer des Krieges folgendes Verbot erlassen:
Niemand darf ohne giltigen Erlanbnisschein des
siellv. Genkdos. XI. A.-K. oder der Remonte-Inspektion
im Pferdegestellungsbezirt XI. A.-K. Pferde freihöndig
ankaufen, oder aus diesem Bezirk ausführen, soweit nicht
Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen etwas anderes
besagt. Verboten werden ferner Pferdeverschleppungen
von einem Kreis (Verwaltungsbezirk) in den andern:
jedoch darf der Antrieb der Pferde zu den vom Genkdo.
eingerichteten Märkten (Genkdo. Verfg. vom 1. 5. 1915,
IVd Nr. 30 095) nicht verhindert werden.
Diese Verordnung tritt sofort mit der Verkündigung
in Krast. Zuwiderhandlungen werden sofern die besteben-
den Gesetze keine höhere Freiheitsstrafen bestimmen, mit
Gesängnis bie zu einem Jahre bestraft.