988 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 32
tungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die be-
sondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu tun-
lichster Sicherheit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit, und zur Auf-
rechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes notwendig sind. Vor-
schriften darüber können vom Bundesrat erlassen werden; soweit dies nicht
geschehen ist, bleibt es den zuständigen Landesbehörden überlassen, die er-
forderlichen Bestimmungen zu treffen }).
10. Durch das Hausarbeitsgesetz v. 20. Dez. 1911 (RGBl.
S. 976) ist der Arbeiterschutz auf die in der Hausindustrie beschäftigten
Personen erstreckt und besonders geregelt worden. Das Gesetz betrifft die
missbräuchliche Herunterdrückung des Arbeitslohnes und die übermässige
Zeitversäumnis bei der Empfangnahme oder Ablieferung der Arbeit, Ein-
richtungen der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen usw. im Jnteresse der
Gesundheit und Sittlichkeit ($ 6—10) sowie die Kontrolle und Aufsicht. Der
Bundesrat kann für bestimmte Gewerbezweige und Gebiete die Errichtung
von Fachausschüssen beschliessen, welche die Staats- und Ge-
meindebehörden durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gut-
achten zu unterstützen haben ($ 18 ff.).
11. Eingehende Bestimmungen enthält die GO. über die Verhält-
nisse der Gesellen und Gehilfen ($ 121—125), der Lehrlinge ($ 126—133), der
Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker ($ 133 a—133 f) und beson-
ders der Fabrikarbeiter ($ 134—139 a) ?).
12. Besondere Bestimmungen sind in den Novellen vom 26. Juli 1897
und vom 30. Mai 1908 für Handwerker getroffen. Sie betreffen die Be-
fugnis zur Anleitung von Lehrlingen ($ 129. 129 a) und die Verhütung über-
mässiger Lehrlingszüchterei ($ 130), insbesondere aber den Bildungsgang
und das Prüfungswesen. Die Lehrzeit soll in der Regel drei bis vier Jahre
dauern, nach deren Ablauf die Gesellenprüfung abzulegen ist. Die Innung
und der Lehrherr sollen den Lehrling dazu anhalten. (Novelle v. 1908.)
Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hand-
werkes dürfen nur Handwerker führen, welche für dieses Handwerk die
Meisterprüfung bestanden und das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben ?°).
Die Verletzung dieser Vorschrift wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
Haft bis zu vier Wochen bestraft ($ 148 Ziff. 9c). Zur Meisterprüfung
sind in der Regel nur zuzulassen solche Personen, welche eine Gesellen-
prüfung bestanden haben und in dem Gewerbe, für welches sie die Meister-
1) Detaillierte Vorschriften darüber sind in den $$ 120 aff. der GO. enthalten.
Der Bundesrat ist ermächtigt, zu bestimmen, welchen Anforderungen in bestimmten
Arten von Anlagen zur Durchführung dieser Grundsätze zu genügen ist. $ 120. Auf
Grund dieser Vorschriften hat der Bundesrat zahlreiche Verordnungen beschlossen,
welche im Reichsgesetzblatt verkündigt und dem Reichstage zur Kenntnisnahme vor-
gelegt werden müssen. Ergänzungen der GO. enthält die Nov. v. 27. Dez. 1911 Ziff. IV
(RGBl. 1912 S. 121).
2) Siehe darüber mein Staatsrecht des D. R. III S. 223 fg. Durch die Novellen
vom 30. Mai und 28. Dez. 1908 sind aber die früheren Vorschriften erheblich abgeändert
worden. Siehe S. 287 Anın. 1.
3) Nov. vom 30. Mai 1908 Ziff. VII. Abs. 1. Daselbst im Abs. 2 besondere Bestinı-
mungen für das Baugewerbe.