Anhang: I. Verfassung des Deutschen Reichs. 449
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen
Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung
erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehöriger bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnis zu dem Heimatslande wird
im Wege der Reichsgesetzgebung das Nötige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutsche gleichmäßig Anspruch auf den Schutz
des Reichs.
Artikel 4.
Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die
nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats- und XNiederlassungs-Verhältnisse,
Staatsbürgerrecht, Passwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb,
einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch
den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluss der
Heimats- und Niederlassungsverhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die
Auswanderung nach ausserdeutschen Ländern;
2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwenden-
den Steuern;
3) die Ordnung des Mass-, Münz- und Gewichtssystens, nebst Feststellung der Grund-
sätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) der Schutz des geistigen Eigentums;
7) Organisation eines gemeinsainen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der
deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsu-
larischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46, und
die Herstellung von Land- und Wasserstrassen im Interesse der Landesverteidigung
und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Flösserei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasser-
strassen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluss- und sonstigen \Wasserzölle;
desgleichen die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige
Tagesmarken);
10) das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Mass-
gabe der Bestimmung im Artikel 52;
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsa-
chen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung über [das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und
Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren]; das gesamte bürgerliche Recht, das
Strafrecht und das gerichtliche Verfahren;
14) das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
15) Massregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei;
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
[Die Worte: die Seeschiffahrtszeichen usw. in Ziff. 9 sind durch das Reichsges.
v. 3. März 1873 (RGBl. S. 47) hinzugefügt worden; die Abänderung der Ziff. 13 ist er-
Laband, Reichsstaaterecht. 6. Arfl. 29