Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

328 & 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. 
welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag 
übergeben worden sind; 
welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren 
Kennzeichen versehen sind; 
welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu 
erkennen ist; 
welche auf eine nicht wählbare Person lauten; 
welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem 
Gewählten enthalten?). 
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel 
gelten als eine Stimme; in einem Umschlage enthaltene, auf verschiedene 
Personen lautende Stimmzettel sind ungültig. 
Bei Feststellung des Wahlresultats kommen ungültige Stimmen 
nicht in Anrechnung. Wird über die Gültigkeit von Stimmzetteln ein 
Beschluß des Wahlvorstandes gefaßt?), so wird dies im Protokoll mit 
kurzer Angabe der Gründe bemerkt und die Stimmzettel werden, mit fort- 
laufenden Nummern versehen, dem Protokoll beigeheftet. Alle übrigen 
Stimmzettel und Umschläge werden, in Papier eingeschlagen und 
versiegelt, vom Wahlvorsteher so lange aufbewahrt, bis der Reichstag 
die Wahl definitiv für gültig erklärt hat?). Das über die Wahlhand- 
lung aufgenommene Protokoll?) ist von dem Wahlvorsteher, den 
Beisitzern und dem Protokollführer zu unterschreiben; ebenso die 
Wählerliste und die Gegenliste >). 
5. Die Feststellung des Wahlresultats erfolgt in einer 
öffentlichen Verhandlung für den ganzen Wahlkreis. Zu diesem Behufe 
wird von der zuständigen Behörde®) für jeden ‘Wahlkreis ein Wahl- 
kommissar ernannt und dies öffentlich bekannt gemacht. An denselben 
haben die Wahlvorsteher die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen 
Schriftstücken ungesäumt einzureichen, jedenfalls so frühzeitig, daß sie 
spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermin in dessen 
Hände gelangen ‘). 
Der Termin zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist der vierte Tag 
nach dem Wahltermine. Der Wahlkommissar beruft zu demselben 
in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und höch- 
1) Wahlreglement v. 1903, $ 19. 
2) Dieser Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt und ist, vorbehaltlich der 
Prüfung des Reichstages, unanfechtbar. Wahlgesetz $ 13, Abs. 1. 
3) Wahlreglement 8 20, 21. Woahlgesetz $ 15, Abs. 2. 
4) Das Formular dazu liefert Anlage B des Wahlreglements. Bundesgesetzbl. 
1903, S. 206 ff. 
5) Wahlreglement $ 16, 18, Abs. 2, 22. 
6) Vgl. Anlage D zum Wahlreglement. In Preußen und Bayern die Bezirks- 
regierungen (resp. Landdrosteien), in den anderen Staaten das Ministerium des Innern 
oder Staatsministerium, in Elsaß-Lothringen der Bezirkspräsident. 
7) Wahlreglement 8 25.
	        
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