328 & 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag
übergeben worden sind;
welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren
Kennzeichen versehen sind;
welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu
erkennen ist;
welche auf eine nicht wählbare Person lauten;
welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem
Gewählten enthalten?).
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel
gelten als eine Stimme; in einem Umschlage enthaltene, auf verschiedene
Personen lautende Stimmzettel sind ungültig.
Bei Feststellung des Wahlresultats kommen ungültige Stimmen
nicht in Anrechnung. Wird über die Gültigkeit von Stimmzetteln ein
Beschluß des Wahlvorstandes gefaßt?), so wird dies im Protokoll mit
kurzer Angabe der Gründe bemerkt und die Stimmzettel werden, mit fort-
laufenden Nummern versehen, dem Protokoll beigeheftet. Alle übrigen
Stimmzettel und Umschläge werden, in Papier eingeschlagen und
versiegelt, vom Wahlvorsteher so lange aufbewahrt, bis der Reichstag
die Wahl definitiv für gültig erklärt hat?). Das über die Wahlhand-
lung aufgenommene Protokoll?) ist von dem Wahlvorsteher, den
Beisitzern und dem Protokollführer zu unterschreiben; ebenso die
Wählerliste und die Gegenliste >).
5. Die Feststellung des Wahlresultats erfolgt in einer
öffentlichen Verhandlung für den ganzen Wahlkreis. Zu diesem Behufe
wird von der zuständigen Behörde®) für jeden ‘Wahlkreis ein Wahl-
kommissar ernannt und dies öffentlich bekannt gemacht. An denselben
haben die Wahlvorsteher die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen
Schriftstücken ungesäumt einzureichen, jedenfalls so frühzeitig, daß sie
spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermin in dessen
Hände gelangen ‘).
Der Termin zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist der vierte Tag
nach dem Wahltermine. Der Wahlkommissar beruft zu demselben
in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und höch-
1) Wahlreglement v. 1903, $ 19.
2) Dieser Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt und ist, vorbehaltlich der
Prüfung des Reichstages, unanfechtbar. Wahlgesetz $ 13, Abs. 1.
3) Wahlreglement 8 20, 21. Woahlgesetz $ 15, Abs. 2.
4) Das Formular dazu liefert Anlage B des Wahlreglements. Bundesgesetzbl.
1903, S. 206 ff.
5) Wahlreglement $ 16, 18, Abs. 2, 22.
6) Vgl. Anlage D zum Wahlreglement. In Preußen und Bayern die Bezirks-
regierungen (resp. Landdrosteien), in den anderen Staaten das Ministerium des Innern
oder Staatsministerium, in Elsaß-Lothringen der Bezirkspräsident.
7) Wahlreglement 8 25.