Full text : VHD-Reglement.

Teil  3.  Was  zeichnet  den  preußisch-deutschen  Beamten  aus?

rechtlich  erzwingen  lässt,  so  wird  durch  den  Eid,  in  welchem  der
Beamte  schwört,  dass  er  alle  vermöge  seines  Amtes  ihm  obliegenden
Pflichten  nach  seinem  besten  Wissen  und  Gewissen  getren  erfüllen
wolle  eine  Gewissenspflicht  begründet.“

Quelle:  Neumann,  Der  rechtliche  Charakter  des  Staatsdienstes  in  Preussen,  1897,  S.  33  £.

D.  Gehorsamspflicht.

„Der  Beamte  soll  der  Verfassung  gemäss  und  den  Gesetzen  entsprechend
  sein  Amt  wahrnehmen.  Ausserdem  ist  er  den  Befehlen
und  Anordnungen  seiner  Vorgesetzten  Gehorsam  schuldig.  Nur  so
ist  das  organische  Zusammenwirken  der  Behörden  möglich.  [...]
wie  sich  der  Beamte  zu  verhalten  hat,  wenn  ihm  die  Rechtmässigkeit
  des  Befehls  seiner  Vorgesetzten  zweifelhaft  erscheint.  Wenn
nämlich  der  Beamte  bei  gesetzmässigen  Befehlen,  welche  er  für
gesetzeswidrig  hält,  den  Gehorsam  verweigert,  so  macht  er  sich  einer
Verletzung  der  Amtspflicht  schuldig.  Andererseits  ist  er  für  die
Gesetzmässigkeit  seiner  amtlichen  Handlungen  verantwortlich  und
kann  sich  nicht  darauf  berufen,  dass  er  von  seinen  Oberen  zu
pflichtwidrigen  Handlungen  verleitet  sei.  Infolge  dessen  raumt
man  den  Beamten  ein  Prüfungsrecht  ein,  welches  allerdings
beschränkt  ist.  Nach  der  Ansicht  von  v.  Rönne  und  Schulze  hat  der
Beamte,  welchem  ein  gesetzwidriger  Befehl  erteilt  worden  ist,  die
Befugnis,  seine  Bedenken  bei  der  oberen  Behörde  vorzutragen  und
deren  Entschliessung  abzuwarten.“

Quelle:  Neumann,  Der  rechtliche  Charakter  des  Staatsdienstes  in  Preussen,  1897,  S.  35  £.
Hinweis:  Dem  hier  erwähnten  Prüfungsrecht  wird  im  $  3.  B.  I.
Absatz  2  und  $  9.  Absatz  4  der  Hilfsdienstordnung  Rechnung  getragen.
  Anwendung  findet  hier  die  VO-6  Beschwerdeverfahren.

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