Teil 3. Was zeichnet den preußisch-deutschen Beamten aus?
rechtlich erzwingen lässt, so wird durch den Eid, in welchem der
Beamte schwört, dass er alle vermöge seines Amtes ihm obliegenden
Pflichten nach seinem besten Wissen und Gewissen getren erfüllen
wolle eine Gewissenspflicht begründet.“
Quelle: Neumann, Der rechtliche Charakter des Staatsdienstes in Preussen, 1897, S. 33 £.
D. Gehorsamspflicht.
„Der Beamte soll der Verfassung gemäss und den Gesetzen entsprechend
sein Amt wahrnehmen. Ausserdem ist er den Befehlen
und Anordnungen seiner Vorgesetzten Gehorsam schuldig. Nur so
ist das organische Zusammenwirken der Behörden möglich. [...]
wie sich der Beamte zu verhalten hat, wenn ihm die Rechtmässigkeit
des Befehls seiner Vorgesetzten zweifelhaft erscheint. Wenn
nämlich der Beamte bei gesetzmässigen Befehlen, welche er für
gesetzeswidrig hält, den Gehorsam verweigert, so macht er sich einer
Verletzung der Amtspflicht schuldig. Andererseits ist er für die
Gesetzmässigkeit seiner amtlichen Handlungen verantwortlich und
kann sich nicht darauf berufen, dass er von seinen Oberen zu
pflichtwidrigen Handlungen verleitet sei. Infolge dessen raumt
man den Beamten ein Prüfungsrecht ein, welches allerdings
beschränkt ist. Nach der Ansicht von v. Rönne und Schulze hat der
Beamte, welchem ein gesetzwidriger Befehl erteilt worden ist, die
Befugnis, seine Bedenken bei der oberen Behörde vorzutragen und
deren Entschliessung abzuwarten.“
Quelle: Neumann, Der rechtliche Charakter des Staatsdienstes in Preussen, 1897, S. 35 £.
Hinweis: Dem hier erwähnten Prüfungsrecht wird im $ 3. B. I.
Absatz 2 und $ 9. Absatz 4 der Hilfsdienstordnung Rechnung getragen.
Anwendung findet hier die VO-6 Beschwerdeverfahren.
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