Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  58.  Die  Rechtsverordnungen  des  Reichs.  109

gaben  nicht  ausreichen,  wenn  der  eine  Abdruck,  an  welchen  das
Gesetz  die  Fiktion  der  Kundschaft  knüpft,  fehlt.  Es  gibt  daher  keine
rechtswirksame  Verkündigung  außer  auf  Grund  eines  Rechtssatzes,
welcher  einer  gewissen  Art  der  Bekanntmachung  die  Rechtswirkung
der  Verkündigung  beilegt.  Dieser  Grundsatz  hat  keinen  Zusammenhang
  mit  der  Art  und  Weise,  wie  eine  Rechtsvorschrift  zustande  gekommen
  und  von  wem  sie  auf  Grund  verfassungsmäßiger  Zuständigkeit
erlassen  worden  ist;  er  folgt  vielmehr  aus  dem  Wesen  der  Rechtsvorschrift
  als  eines  Teils  der  öffentlichen  Rechtsordnung,  aus  ihrer
Gemeinverbindlichkeit.

Der  Rechtssatz,  in  welcher  Weise  Rechtsvorschriften  des  Reichs
verkündigt  werden  müssen,  ist  im  Art.  2  der  RV.  enthalten;  die  Verkündigung
  muB  vermiittelst  des  Reichsgesetzblattes  erfolgen.  Daß  diese
Vorschrift  sich  auch  auf  Rechtsverordnungen  bezieht,  ergibt  sich  aus
dem  Wortlaut  und  der  Entstehungsgeschichte  des  Artikels.

Der  erste  Satz  dieses  Artikels  legt  dem  Reich  das  Recht  der  Gesetzgebung
  mit  der  Wirkung  zu,  daß  die  »Reichsgesetze«  den  »Landesgesetzen«
  vorgehen.  Es  ist  bereits  oben  bemerkt  worden,  daß  die
Ausdrücke  »Reichsgesetze«  und  »Landesgesetze«  hier  nicht  auf  formelle
Gesetze  beschränkt  werden  dürfen,  sondern  dieser  Satz  besagt,  daß
alle  vom  Reiche  sanktionierten  Rechtsvorschriften  allen  von  den
Einzeistaaten  sanktionierten  Rechtsvorschriften  vorgehen.  Zu  den  vom
Reiche  sanktionierten  Rechtsvorschriften  gehören  aber  auch  die  in  den
Reichs  verordnungen  enthaltenen  Rechtsregeln.  Darüber  besteht
sowohl  in  der  Theorie  als  auch  in  der  Praxis  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden
  vollkommene  Uebereinstimmung  ohne  Ausnahme.
Wenn  nun  der  zweite  Satz  dieses  Artikels  fortfährt:  »Die  Reichsgesetze
erhalten  ihre  verbindliche  Kraft  durch  ihre  Verkündigung  von  Reichs
wegen,  welche  vermittelst  eines  Reichsgesetzblattes  geschieht«,  so  würde
es  gegen  die  Regeln  der  Auslegungskunst  verstoßen,  in  diesem  zweiten
Satze  das  Wort  Reichsgesetz  in  einem  ganz  anderen  Sinne  zu  verstehen
und  diesem  Ausdruck  in  derselben  Zeile  der  Reichsverfassung  zwei
verschiedene  Bedeutungen  beizulegen.  Auch  dieser  zweite  Satz  beschränkt
  sich  nicht  auf  die  formellen  Gesetze,  von  denen  erst  Art.  5
der  Reichsverfassung  spricht,  sondern  er  schreibt  für  alle  vom  Reiche
erlassenen  Rechtsvorschriften  die  Verkündigung  mittelst  des  Reichsgesetzblattes
  vor').  Die  vom  Reichsgericht  und  mehreren  Schriftstellern
aufgestellte  Behauptung,  daß  sich  der  erste  Satz  des  Art.  2  auf  materielle
Gesetze  (alle  Rechtsvorschriften),  der  zweite  Satz  auf  formelle  Gesetze
bezieht,  ist  völlig  willkürlich  und  durch  nichts  begründet  und  wird
überdies  durch  die  Entstehungsgeschichte  des  Artikels  widerlegt.  Der

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1)  Daß  auch  Reichsgesetze  ohne  Rechtsinhalt  im  Gesetzblatt  verkündigt  werden
müssen,  ist  zweifellos,  da  die  Verkündigung  zum  „Wege-der  Gesetzgebung“  gehört;
daraus  ist  aber  der  Rückschluß  nicht  gerechtfertigt,  daß  Rechtsvorschriften,ohne  Gesetzesform
  (Rechtsverordnungen)  nicht  verkündigt  zu  werden  brauchen.