Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

146 S 61. Der Abschluß von Staatsverträgen. 
drückliche Bestätigung in den Materialien der Reichsverfassung. Zu 
dem Art. 47 des Entwurfs (Art. 50 der jetzigen Reichsverfassung) war 
von den Abgeordneten Erxleben und Francke ein Amendement 
gestellt worden, welches hinsichtlich der Postverträge auf Art. 11 ver- 
wies. Nachdem der Bundeskommissar Staatsminister Graf von Itzen- 
plitz sich gegen dasselbe ausgesprochen und es für unausführbar 
erklärt hatte, die Post- und Telegraphenverträge mit den auswärtigen 
Staaten erst von der vorhergehenden Genehmigung des Reichstages 
abhängig zu machen, sprach der Abgeordnete Lette, auf dessen 
Antrag Art. 11, Abs. 3 den in Rede stehenden Zusatz erhalten hatte, 
sein Einverständnis hiermit aus und gab über den Sinn, in welchem 
er selbst seinen Antrag verstanden, folgende Erklärung ab: 
»Im wesentlichen ist nichts anderes mit meinem Amendement 
gemeint, als das, wasauchin der preußischen Ver- 
fassung bestimmt ist. Außerdem weist wohl schon die 
Fassung des Amendements darauf hin, daßesnur um eine 
nachträgliche Genehmigung in den betreffenden Fällen 
zu tun ist, da es heißt: ‚zur Gültigkeit bedarf es der Genehmi- 
gung des Reichstags‘. Es ist eine andere Fassung in Be- 
zug auf den Reichstag gewählt als in Bezug auf den Bundesrat. 
Ich glaube, ich kann das im Namen meiner politischen Freunde 
versichern, daß ein anderes durchaus nicht beab- 
sichtigt ist und daß man am wenigsten die Exekutive in 
gedachter Beziehung hat genieren wollen. Manche übrigens von 
derartigen Verträgen werden zum Teil nur in das Gebiet der 
Exekutive gehören und nicht einmal der Vorlegung 
beim Reichstage bedürfen. Soweit sie aber nach der 
Wortfassung unseres Amendements in Verbindung mit 8 4 der 
Genehmigung des Reichstages bedürfen, würde es in den voraus- 
gesetzten Fällen genügen, daß sie nachträglich vor- 
gelegt werden.« 
Der Bundeskommissar erwiderte, daß er »diese Erklärung dankbar 
akzeptiere«, der Abgeordnete Erxleben erklärte sich ebenfalls mit dem, 
was der Bundeskommissar gesagt, »vollständig einverstanden« und 
sprach die Ansicht aus, »daß es sehr wohl möglich sein wird, derglei- 
chen Postverträge nachträglich vorzulegen«. 
Hiermit war die Diskussion über Art. 47 (50) geschlossen und bei 
der Abstimmung wurde das Amendement Erxleben abgelehnt’). 
Aus dieser Verhandlung ergibt sich, daß mit dem Abs. 3 »im 
wesentlichen nichts anderes gemeint ist, als das, was auch in der 
preußischen Verfassung bestimmt ist«; für das Preußische 
Recht war aber damals (1867) die Ansicht noch unbestritten, daß es in 
Uebereinstimmung mit dem Englischen und Belgischen Recht den 
1) 25. Sitzung des verfassungberatenden Reichstages vom 2. April 1867. Stenogr. 
Berichte S. 518, 519.
	        
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