8 61. Der Abschluß von Staatsverträgen. 151
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen etc. etc. etc. urkunden und bekennen hiermit:
Nachdem der von Unserem Bevollmächtigten mit dem Bevoll-
mächtigten Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen
am 25. Mai 1873 geschlossene Additional-Postvertrag, welcher aus vier
Artikeln bestehende Vertrag wörtlich also lautet:
(folgt der Text des Vertrages)
Uns vorgelegt und von Uns geprüft worden: so erklären Wir, daß Wir
diesen Vertrag in allen darin enthaltenen Bestimmungen hierdurch
genehmigen und ratifizieren, auch versprechen, selbige
zu erfüllen und von unseren Behörden genau vollziehen zu
lassen. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Ratifikationsinstrument
vollzogen und mit dem Reichs-Insiegel versehen lassen.
Gegeben zu Schloß Babelsberg den 23. Juni 1873.
Wilhelm.
(L. S.) v. Bismarck.
Ebenso werden in der amtlichen Sammlung der Bun-
desgesetze und Verordnungen der schweizerischen
Eidgenossenschaft die Staatsverträge der Schweiz mit dem
vollständigen Abdruck beider Ratifikationen verkündigt. Bei der Ratifi-
kation des Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 ist
seitens des Deutschen Reiches ein Formular angewendet worden,
welches mit dem vorstehend abgedruckten bis auf unerhebliche
stilistische Wendungen fast wörtlich übereinstimmt und dasselbe da-
durch bestätigt ').
In den vom Deutschen Reiche ausgestellten und von den fremden
Staaten angenommenen Vertragsurkunden erscheint mithin der Bun-
desrat ebensowenig wie der Reichstag als ein bei dem Abschluß von
Staatsverträgen beteiligtes Organ; die völkerrechtliche Vertretung des
Reiches steht vielmehr unbeschränkt und ausschließlich dem Kaiser zu.
II. Die Leitung der Verhandlungen.
Zu den dem Kaiser zustehenden Regierungsgeschäften gehört die
Leitung der Verhandlungen mit auswärtigen Staaten. über den Abschluß
von Staatsverträgen, die Ernennung und Beglaubigung der Beamten,
denen die Führung der Verhandlungen übertragen ist, sowie die Er-
teilung der Instruktionen für dieselben. Eine Teilnahme einzelner
Staaten an den Verhandlungen ist jedoch in folgenden Fällen reichs-
gesetzlich zugesichert:
1. Bei Handels- und Schiffahrtsverträgen mit
1) Amtl. Sammlung etc. der Eidgenossenschaft 1875, S. 82 ff. Dagegen wird in
der schweizerischen Ratifikationsurkunde bezeugt, daß der Vertrag „vom Na-
tionalrate am 31. Januar und vom Ständerate am 2. Juni dieses Jahres genehmigt
worden ist“. Dieser Klausel steht in der daneben abgedruckten deutschen Ratifika-
tionsurkunde ein leerer Raum gegenüber.