Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8 61. Der Abschluß von Staatsverträgen. 151 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen etc. etc. etc. urkunden und bekennen hiermit: 
Nachdem der von Unserem Bevollmächtigten mit dem Bevoll- 
mächtigten Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen 
am 25. Mai 1873 geschlossene Additional-Postvertrag, welcher aus vier 
Artikeln bestehende Vertrag wörtlich also lautet: 
(folgt der Text des Vertrages) 
Uns vorgelegt und von Uns geprüft worden: so erklären Wir, daß Wir 
diesen Vertrag in allen darin enthaltenen Bestimmungen hierdurch 
genehmigen und ratifizieren, auch versprechen, selbige 
zu erfüllen und von unseren Behörden genau vollziehen zu 
lassen. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Ratifikationsinstrument 
vollzogen und mit dem Reichs-Insiegel versehen lassen. 
Gegeben zu Schloß Babelsberg den 23. Juni 1873. 
Wilhelm. 
(L. S.) v. Bismarck. 
Ebenso werden in der amtlichen Sammlung der Bun- 
desgesetze und Verordnungen der schweizerischen 
Eidgenossenschaft die Staatsverträge der Schweiz mit dem 
vollständigen Abdruck beider Ratifikationen verkündigt. Bei der Ratifi- 
kation des Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 ist 
seitens des Deutschen Reiches ein Formular angewendet worden, 
welches mit dem vorstehend abgedruckten bis auf unerhebliche 
stilistische Wendungen fast wörtlich übereinstimmt und dasselbe da- 
durch bestätigt '). 
In den vom Deutschen Reiche ausgestellten und von den fremden 
Staaten angenommenen Vertragsurkunden erscheint mithin der Bun- 
desrat ebensowenig wie der Reichstag als ein bei dem Abschluß von 
Staatsverträgen beteiligtes Organ; die völkerrechtliche Vertretung des 
Reiches steht vielmehr unbeschränkt und ausschließlich dem Kaiser zu. 
II. Die Leitung der Verhandlungen. 
Zu den dem Kaiser zustehenden Regierungsgeschäften gehört die 
Leitung der Verhandlungen mit auswärtigen Staaten. über den Abschluß 
von Staatsverträgen, die Ernennung und Beglaubigung der Beamten, 
denen die Führung der Verhandlungen übertragen ist, sowie die Er- 
teilung der Instruktionen für dieselben. Eine Teilnahme einzelner 
Staaten an den Verhandlungen ist jedoch in folgenden Fällen reichs- 
gesetzlich zugesichert: 
1. Bei Handels- und Schiffahrtsverträgen mit 
1) Amtl. Sammlung etc. der Eidgenossenschaft 1875, S. 82 ff. Dagegen wird in 
der schweizerischen Ratifikationsurkunde bezeugt, daß der Vertrag „vom Na- 
tionalrate am 31. Januar und vom Ständerate am 2. Juni dieses Jahres genehmigt 
worden ist“. Dieser Klausel steht in der daneben abgedruckten deutschen Ratifika- 
tionsurkunde ein leerer Raum gegenüber.
	        
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