8 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 197
den Beamten erforderlich; dagegen ist die Beidrückung des Amtssiegels
weder notwendig noch üblich.
y) Die Verfügung muB demjenigen, der sie befolgen soll, bekannt
gemacht werden. Die Bekanntmachung geschieht der Regel nach
durch Behändigung (Insinuation oder Intimation). Die Lehre von der
Behändigung ist rechtlich besonders ausgebildet hinsichtlich der ge-
richtlichen Verfügungen, namentlich der Vorladungen. Die gesetzliche
Regelung ist für diese Art obrigkeitlicher Verfügungen wegen der Kon-
tumazialfolgen, welche die Nichtbefolgung der gerichtlichen Ladung
nach sich ziehen kann, geboten. Die Vorschriften über die Behändi-
gung gerichtlicher Verfügungen sind aber nicht durch den Inhalt des
gerichtlichen Befehles bedingt, sondern sie normieren die Vorausset-
zungen, unter denen angenommen werden kann, daß die gerichtliche
Verfügung zur Kenntnis des Adressaten gelangt ist. Sie sind deshalb
analog auf alle Verfügungen anwendbar. Es gilt dies insbesondere
hinsichtlich der Frage, welchen Personen in Vertretung des Adressaten
eine Verfügung behändigt werden kann, über die Insinuation von Ver-
fügungen, welche an juristische Personen, Vereine, Gesellschaften usw.
gerichtet sind.
Ist die Verfügung nicht an individuell bestimmte Personen, son-
dern an eine Mehrheit von Personen oder an unbekannte Personen
gerichtet, so tritt an die Stelle der Behändigung die öffentliche Be-
kanntmachung durch Amitsblätter, Zeitungen, Maueranschläge u. dgl.
Eine solche Bekanntmachung hat begrifflich keinerlei Verwandtschaft
mit der Publikation der Gesetze und Rechtsverordnungen, sondern sie
ist analog dem öffentlichen Aufgebot, welches die Gerichte bei Kon-
kursen, Subhastationen und in anderen zahlreichen Fällen erlassen;
sieistein Surrogat der Behändigung.
I. Der Dienstbefehl. Aus dem Begriff der Verwaltung als
Geschäftsführung ergibt sich, daß die Tätigkeit der Behörden durch
das Gesetz allein nicht bestimmt wird, sondern durch das freie Er-
messen derselben innerhalb der durch das Gesetz bestimmten Schranken.
Diese Freiheit kann aber nicht jeder einzelnen Behörde in ihrem
Wirkungskreise zustehen, ohne daß die Einheit und Harmonie der
Geschäftsführung gefährdet und gestört wird. Unter dem freien Er-
messen der Verwaltung ist nicht das subjektive Ermessen jedes ein-
zelnen Beamten und unter der Handlungsfreiheit nicht das Belieben
jeder untergeordneten Behörde zu verstehen. Die einzelnen Behörden
sind vielmehr in einem gegliederten System verbunden, und die Ge-
schäftsführung des Staates ist nicht zerrissen und zerstückelt, sondern
unter die Behörden planvoll verteilt. Die Zerlegung der staatlichen
Geschäfte in kleine Geschäftskreise, welche den einzelnen Aemtern zu-
gewiesen sind, muß Hand in Hand gehen mit einer Zentralisation der
Geschäftsleitung. Die unteren Behörden sind demgemäß bei ihrer Ge-
schäftsführung den Anweisungen der vorgesetzten Behörde unterworfen