200 S 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
friedenstellende ist. Nur wenn Fehler der unteren Behörden bemerkt
werden, wenn diese Behörden etwa Rechtssätze oder die ihnen er-
teilten Instruktionen verletzen oder unrichtig anwenden, oder wenn ihre
Geschäftsführung als unzweckmäßig oder nutzlos erscheint, führt die
Kontrolle zu einem Einschreiten. Die beaufsichtigende Tätigkeit der
Instanzen hat aber zunächst und unmittelbar nur den Erfolg, daß die
Fehler, Rechtswidrigkeiten oder Mängel konstatiert werden. Mög-
licherweise hat diese Feststellung gar keine weiteren Folgen. Sie
kann aber Veranlassung geben zu Handlungen sehr verschiedenen
Inhaltes, z. B. zur gerichtlichen Verfolgung des pflichtwidrigen Be-
amten oder zur Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen ihn
oder zur Einziehung des Ersatzes für den von ihm versuchten Scha-
den; ferner aber zum Erlaß einer Verfügung, welche dem Beamten
eine bestimmte Handlung oder Unterlassung vorschreibt, oder einer
Verwaltungsverordnung, durch die das Verhalten einer Behörde für ge-
wisse Fälle geregelt wird; oder sie kann endlich zur Vorbereitung eines
Gesetzes dienen, durch welches die Kollision zwischen dem für not-
wendig erachteten Verhalten der Verwaltungsbehörden und dem be-
stehenden Recht beseitigt wird.
Die Beaufsichtigung der Verwaltung ist an sich kein Rechtsge-
schäft, sondern eine geistige Tätigkeit von lediglich faktischer Natur,
die an sich nicht nur ohne alle rechtliche Wirkung ist, sondern die
überhaupt gar nicht äußerlich erkennbar zu werden braucht, welche
aber die Motive für Willensakte des Staates erzeugt.
Gerade deshalb liegt in ihr politisch der Schwerpunkt der ganzen
Verwaltungstätigkeit. Im Vergleich zu ihr erscheint die unmittelbare
Geschäftsführung der eigentlich ausführenden Unterbehörden als eine
unselbständige und in zahllosen Fällen mechanische Tätigkeit; der
Erlaß von speziellen oder allgemeinen Anordnungen (Verfügungen und
Verordnungen) an die Unterbehörden aber ist Konsequenz und Ausfluß
der durch die Aufsicht gewonnenen Motive. Die Befugnis zum Erlaß
solcher Anordnungen ist daher gewöhnlich mit der Funktion, die Ge-
schäftsführung zu beaufsichtigen, verbunden. Darnach kann man die
Gesamttätigkeit der Verwaltung in zwei große Gruppen teilen: in die
unmittelbare Geschäftsführung, diein der Tat gewöhnlich
bloße Vollziehung der durch Gesetz oder durch Anordnungen
der höheren Behörden erteilten Verwaltungsbefehle ist, und in die
Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung.
Da die erste der beiden Gruppen von der letzteren geistig und
rechtlich vollständig beherrscht wird, so kann der souveräne Staat auf
die erstere verzichten, auf die letztere nicht. Er kann die unmittel-
bare Geschäftsführung Gemeinden, Korporationen, Vereinen, Verbän-
den aller Art übertragen oder überlassen, sich selbst auf die Leitung
und Beaufsichtigung ihrer Geschäftsführung beschränkend. Die sou-
veräne Staatsgewalt kann in weit ausgedehntem Maße die zur Erfül-