Zusammenlegung der Grundstücke usw. — Zuschüsse der Betriebsgemeinden usw.
Zusammenlegung der Grundstücke in der
Provinz Hannover (vgl. Gemeinheitsteilungen
in der Provinz Hannover,
Auseinandersetzungsverfahren
in der Provinz Hannover).
Für diese, die sog. Verkoppelungen, gelten noch
die Hann G. vom 30. Juni 1842 (HannG.
Abt. 1 S. 131), vom 22. Aug. 1847 (a. a.
Abt. 1 S. 295), vom 15. Juli 1848 (a. a. O
Abt. 1 S. 201), vom 12. Okt. 1853 (a. a.
Abt. 1 S. 369) und vom 8. Nov. 1856 (a. a. O.
Abt. 1 S. 433). Danach bedarf es zur Einleitung
des Verkoppelungsverfahrens des Antrags
von der Hälfte der Beteiligten nach Fläche
und Grundsteuerkapital berechnet; sie braucht
aber nicht für die ganze Feldmark, kann vielmehr
schon für eine zusammenhängende Fläche von
25 Morgen (Teilverkoppelung) beantragt werden,
wofern nur die darin gelegenen Grundstücke
rücksichtlich ihrer Benutzung, namentlich der Bestellung
oder Aberntung, der Fruchtfolge oder
Weidenutzung, der Abwässerung usw. voneinander
abhängig sind und wofern zugleich die
Grundfläche gegen außen durch hervortretende
Grenzen (Fahrwege, Bäche, Forsten, Gemeinheiten
usw.) abgeschlossen ist. Wegen des Antrags
auf Untersuchung der landwirtschaftlichen
Nützlichkeit s. unter Auseinandersetzungsverfahren
in der Provinz
Hannover. Forsten, Gehöfte und Gärten
bleiben von der Verkoppelung ausgeschlossen,
sofern nicht der Eigentümer auf Antrag der
Teilnehmer darin einwilligt, daß sie zugezogen.
werden. Früher waren auch Torfmoore von
der Verkoppelung ausgeschlossen, durch das G.
vom 29. Mai 1907 (GS. 115) ist diese Ausnahme
jedoch beseitigt. Der Regel nach ist jedem Teilnehmer
Ersatz durch Grund und Boden zu leisten;
kann er aber nach den besonderen Verhältnissen
ohne großen Nachteil für die ganze Einteilung
nicht völlig durch Grund und Boden gewährt
werden, so ist er durch Kapitalzahlung zu ergänzen.
Eine solche Ergänzung soll jedoch
wider den Willen des Abzufindenden nie mehr
als 3 %% des Wertes seiner ganzen Abfindung
betragen. Besitzer von weniger als 2 Morgen
zusammenzulegender Grundstücke sollen diese entweder
behalten oder durch solche Grundstücke abgefunden
werden, deren Instandsetzung keine Aufwendungen
erfordert. Im übrigen geschieht die
örtliche Bestimmung des Ersatzes, soweit nicht
eine Vereinbarung zu erreichen ist, durch die
Auseinandersetzungsbehörde in möglichst zusammenhängender
und wirtschaftlicher Lage.
Neben der Zusammenlegung der Grundstücke
sind zugleich alle Einrichtungen und gemeinschaftlichen
Anstalten der Feldmark, alle Wege,
Triften, Wasserzüge, Brücken, Befriedigungen
usw. zweckmäßig zu ordnen, auch ist über ihre
künftige Unterhaltung das Erforderliche festzustellen.
Der zum Ersatz angewiesene Grundbesitz
tritt in Ermangelung anderer Vereinbarung in
dieselben Rechtsverhältnisse, in welchen der abgetretene
gestanden hat. Wegen der Rechte
Dritter sind eingehende Bestimmungen getroffen.
Das Eigentum an den neuen Abfindungen geht
in der Regel mit ihrer auf Grund der von der
Auseinandersetzungsbehörde bestätigten Teilungsurkunde
(Rezeß) vorzunehmenden Uberweisung
1015
über; wo eine frühere Überweisung stattfindet
(ogl. Verfassungsgesetz vom 30. Juni 1842 —
Hann GS. Abt. 1 S. 145 — § 117), kommt das
G. vom 26. Juni 1875 (s. Gemeinheitsteilungen
in den landrechtlichen
Provinzen 5) zur Anwendung.
Schiffs
Zusammenstöße von Schiffen s.
Zusatzmarken (Doppelmarken) s. Beitrags-O.unfälle.
O.marken.
Zuschläge (kommunale) zu den Staatsstenern
s. Kommunalabgabengesetz
II B, D.
Zuschüsse der Betriebsgemeinden an die
Arbeiterwohngemeinden. Nach dem am 1. April
1907 in Kraft getretenen G. zur Abänderung des
KAG. vom 14. Juli 1893, vom 24. Juli 1906
(6S. 377) ist eine Gemeinde, in der durch
Personen, die in einer anderen im Betriebe
von Berg-, Hütten- oder Salzwerken, Steinbrüchen,
Ziegeleien, Fabriken oder Eisenbahnen
beschäftigt werden und dieser Beschäftigung wegen
in der ersteren zugezogen oder verblieben sind,
nachweisbar Mehrausgaben für das öffentliche
Volksschulwesen, die öffentliche Armenpflege
oder polizeiliche Zwecke erwachsen, welche im
Verhältnisse zu den ohne diese Personen für die
erwähnten Zwecke notwendigen Gemeindeausgaben
einen erheblichen Umfang erreichen und
eine unbillige Mehrbelastung der Steuerpflichtigen
herbeiführen, berechtigt, von der Betriebsgemeinde
einen angemessenen Zuschuß zu verlangen.
Der Zuschußanspruch ist somit an vier
unerläßliche Voraussetzungen geknüpft: 1. in der
Zuschuß fordernden Gemeinde müssen Personen
— deren Anzahl festzustellen ist — deshalb zugezogen
oder verblieben sein, weil sie in einer
anderen Gemeinde (Betriebsgemeinde) in Betrieben
der vorstehend bezeichneten Art beschäftigt
werden; 2. der Wohngemeinde müssen durch
diese Personen nachweisbar Mehrausgaben für
die vorbezeichneten Zwecke erwachsen; 3. diese
Mehrausgaben müssen im Verhältnis zu den
ohne jene Personen für die gedachten Zwecke
notwendigen Gemeindeausgaben einen erheblichen
Umfang erreichen und 4. außerdem eine
unbillige Mehrbelastung der Steuerpflichtigen
herbeiführen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen,
so wird der Zuschußanspruch hinfällig
(OVG. 56, 204 und vom März
1910 — VII B 5. 09), nicht mehr dagegen,
wie nach dem früheren § k53 KA#., dadurch,
daß der Wohngemeinde ein Besteuerungsrecht
gegen den Betrieb aus § 35 KAG.
zusteht, nicht mehr ferner dadurch, daß sie nicht
„überbürdet“ ist. Der frühere § 53 beschränkte
ferner seine Anwendung auf Fälle, wo die betreffenden
Personen im Betriebe von Berg-,
Hütten-, Salzwerken, Fabriken oder Eisenbahnen
beschäftigt waren; über den Begriff der „Fabrik“"
vgl. besonders O G. 51, 153; ein nur „fabrikähnlicher“
Betrieb genügt nicht (O G. 43, 132).
Dafür, daß der Arbeiter usw. in der Wohngemeinde
deshalb wohne, weil er in nahegelegenen
Betrieben lohnende Beschäftigung gefunden
habe, streitet die Vermutung, die indes
von der Betriebsgemeinde widerlegt werden
kann, z. B. durch den Hinweis auf verhältnismäßig
erheblichen Grund= oder Hausbesitz, aus