Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zusammenlegung  der  Grundstücke  usw.  —  Zuschüsse  der  Betriebsgemeinden  usw.

Zusammenlegung  der  Grundstücke  in  der
Provinz  Hannover  (vgl.  Gemeinheitsteilungen
  in  der  Provinz  Hannover,
  Auseinandersetzungsverfahren
  in  der  Provinz  Hannover).
Für  diese,  die  sog.  Verkoppelungen,  gelten  noch
die  Hann  G.  vom  30.  Juni  1842  (HannG.
Abt.  1  S.  131),  vom  22.  Aug.  1847  (a.  a.
Abt.  1  S.  295),  vom  15.  Juli  1848  (a.  a.  O
Abt.  1  S.  201),  vom  12.  Okt.  1853  (a.  a.
Abt.  1  S.  369)  und  vom  8.  Nov.  1856  (a.  a.  O.
Abt.  1  S.  433).  Danach  bedarf  es  zur  Einleitung
  des  Verkoppelungsverfahrens  des  Antrags
  von  der  Hälfte  der  Beteiligten  nach  Fläche
und  Grundsteuerkapital  berechnet;  sie  braucht
aber  nicht  für  die  ganze  Feldmark,  kann  vielmehr
schon  für  eine  zusammenhängende  Fläche  von
25  Morgen  (Teilverkoppelung)  beantragt  werden,
  wofern  nur  die  darin  gelegenen  Grundstücke
rücksichtlich  ihrer  Benutzung,  namentlich  der  Bestellung
  oder  Aberntung,  der  Fruchtfolge  oder
Weidenutzung,  der  Abwässerung  usw.  voneinander
  abhängig  sind  und  wofern  zugleich  die
Grundfläche  gegen  außen  durch  hervortretende
Grenzen  (Fahrwege,  Bäche,  Forsten,  Gemeinheiten
  usw.)  abgeschlossen  ist.  Wegen  des  Antrags
  auf  Untersuchung  der  landwirtschaftlichen
Nützlichkeit  s.  unter  Auseinandersetzungsverfahren
  in  der  Provinz
Hannover.  Forsten,  Gehöfte  und  Gärten
bleiben  von  der  Verkoppelung  ausgeschlossen,
sofern  nicht  der  Eigentümer  auf  Antrag  der
Teilnehmer  darin  einwilligt,  daß  sie  zugezogen.
werden.  Früher  waren  auch  Torfmoore  von
der  Verkoppelung  ausgeschlossen,  durch  das  G.
vom  29.  Mai  1907  (GS.  115)  ist  diese  Ausnahme
jedoch  beseitigt.  Der  Regel  nach  ist  jedem  Teilnehmer
  Ersatz  durch  Grund  und  Boden  zu  leisten;
kann  er  aber  nach  den  besonderen  Verhältnissen
ohne  großen  Nachteil  für  die  ganze  Einteilung
nicht  völlig  durch  Grund  und  Boden  gewährt
werden,  so  ist  er  durch  Kapitalzahlung  zu  ergänzen.
  Eine  solche  Ergänzung  soll  jedoch
wider  den  Willen  des  Abzufindenden  nie  mehr
als  3  %%  des  Wertes  seiner  ganzen  Abfindung
betragen.  Besitzer  von  weniger  als  2  Morgen
zusammenzulegender  Grundstücke  sollen  diese  entweder
  behalten  oder  durch  solche  Grundstücke  abgefunden
  werden,  deren  Instandsetzung  keine  Aufwendungen
  erfordert.  Im  übrigen  geschieht  die
örtliche  Bestimmung  des  Ersatzes,  soweit  nicht
eine  Vereinbarung  zu  erreichen  ist,  durch  die
Auseinandersetzungsbehörde  in  möglichst  zusammenhängender
  und  wirtschaftlicher  Lage.
Neben  der  Zusammenlegung  der  Grundstücke
sind  zugleich  alle  Einrichtungen  und  gemeinschaftlichen
  Anstalten  der  Feldmark,  alle  Wege,
Triften,  Wasserzüge,  Brücken,  Befriedigungen
usw.  zweckmäßig  zu  ordnen,  auch  ist  über  ihre
künftige  Unterhaltung  das  Erforderliche  festzustellen.
  Der  zum  Ersatz  angewiesene  Grundbesitz
tritt  in  Ermangelung  anderer  Vereinbarung  in
dieselben  Rechtsverhältnisse,  in  welchen  der  abgetretene
  gestanden  hat.  Wegen  der  Rechte
Dritter  sind  eingehende  Bestimmungen  getroffen.
Das  Eigentum  an  den  neuen  Abfindungen  geht
in  der  Regel  mit  ihrer  auf  Grund  der  von  der
Auseinandersetzungsbehörde  bestätigten  Teilungsurkunde
  (Rezeß)  vorzunehmenden  Uberweisung

 

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über;  wo  eine  frühere  Überweisung  stattfindet
(ogl.  Verfassungsgesetz  vom  30.  Juni  1842  —
Hann  GS.  Abt.  1  S.  145  —  §  117),  kommt  das
G.  vom  26.  Juni  1875  (s.  Gemeinheitsteilungen
  in  den  landrechtlichen
Provinzen  5)  zur  Anwendung.

Schiffs

Zusammenstöße  von  Schiffen  s.
Zusatzmarken  (Doppelmarken)  s.  Beitrags-O.unfälle.



O.marken.

Zuschläge  (kommunale)  zu  den  Staatsstenern
  s.  Kommunalabgabengesetz
II  B,  D.

Zuschüsse  der  Betriebsgemeinden  an  die
Arbeiterwohngemeinden.  Nach  dem  am  1.  April
1907  in  Kraft  getretenen  G.  zur  Abänderung  des

KAG.  vom  14.  Juli  1893,  vom  24.  Juli  1906
(6S.  377)  ist  eine  Gemeinde,  in  der  durch
Personen,  die  in  einer  anderen  im  Betriebe
von  Berg-,  Hütten-  oder  Salzwerken,  Steinbrüchen,
  Ziegeleien,  Fabriken  oder  Eisenbahnen
beschäftigt  werden  und  dieser  Beschäftigung  wegen
in  der  ersteren  zugezogen  oder  verblieben  sind,
nachweisbar  Mehrausgaben  für  das  öffentliche
Volksschulwesen,  die  öffentliche  Armenpflege
oder  polizeiliche  Zwecke  erwachsen,  welche  im
Verhältnisse  zu  den  ohne  diese  Personen  für  die
erwähnten  Zwecke  notwendigen  Gemeindeausgaben
  einen  erheblichen  Umfang  erreichen  und
eine  unbillige  Mehrbelastung  der  Steuerpflichtigen
  herbeiführen,  berechtigt,  von  der  Betriebsgemeinde
  einen  angemessenen  Zuschuß  zu  verlangen.
  Der  Zuschußanspruch  ist  somit  an  vier
unerläßliche  Voraussetzungen  geknüpft:  1.  in  der
Zuschuß  fordernden  Gemeinde  müssen  Personen
—  deren  Anzahl  festzustellen  ist  —  deshalb  zugezogen
  oder  verblieben  sein,  weil  sie  in  einer
anderen  Gemeinde  (Betriebsgemeinde)  in  Betrieben
  der  vorstehend  bezeichneten  Art  beschäftigt
  werden;  2.  der  Wohngemeinde  müssen  durch
diese  Personen  nachweisbar  Mehrausgaben  für
die  vorbezeichneten  Zwecke  erwachsen;  3.  diese
Mehrausgaben  müssen  im  Verhältnis  zu  den
ohne  jene  Personen  für  die  gedachten  Zwecke
notwendigen  Gemeindeausgaben  einen  erheblichen
  Umfang  erreichen  und  4.  außerdem  eine
unbillige  Mehrbelastung  der  Steuerpflichtigen
herbeiführen.  Fehlt  auch  nur  eine  dieser  Voraussetzungen,
  so  wird  der  Zuschußanspruch  hinfällig
  (OVG.  56,  204  und  vom  März
1910  —  VII  B  5.  09),  nicht  mehr  dagegen,
wie  nach  dem  früheren  §  k53  KA#.,  dadurch,
  daß  der  Wohngemeinde  ein  Besteuerungsrecht
  gegen  den  Betrieb  aus  §  35  KAG.
zusteht,  nicht  mehr  ferner  dadurch,  daß  sie  nicht
„überbürdet“  ist.  Der  frühere  §  53  beschränkte
ferner  seine  Anwendung  auf  Fälle,  wo  die  betreffenden
  Personen  im  Betriebe  von  Berg-,
Hütten-,  Salzwerken,  Fabriken  oder  Eisenbahnen
beschäftigt  waren;  über  den  Begriff  der  „Fabrik“"
vgl.  besonders  O  G.  51,  153;  ein  nur  „fabrikähnlicher“
  Betrieb  genügt  nicht  (O  G.  43,  132).
Dafür,  daß  der  Arbeiter  usw.  in  der  Wohngemeinde
  deshalb  wohne,  weil  er  in  nahegelegenen
  Betrieben  lohnende  Beschäftigung  gefunden
  habe,  streitet  die  Vermutung,  die  indes
von  der  Betriebsgemeinde  widerlegt  werden
kann,  z.  B.  durch  den  Hinweis  auf  verhältnismäßig
  erheblichen  Grund=  oder  Hausbesitz,  aus