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Ausführung oder Vollziehung der Gesetze sei, teils falsch, teils unge-
nügend ist, und sie haben versucht, die juristischen Folgerungen aus
dem Grundsatz herzuleiten, daß die Verwaltung Geschäftsführung sei.
Es ergibt sich aus denselben zugleich, inwiefern die Staatsverwaltung
überhaupt ein Objekt der Rechtswissenschaft ist. Der weitaus größte
Teil der Staatsverwaltung steht dem Recht ganz fern und kann des-
halb nicht in Rechtsregeln gebracht werden. Die Rechtsordnung liefert
nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der staatlichen Verwal-
tungstätigkeit die Motive oder bestimmt ihren Inhalt; der bedeutendste
Teil der Verwaltungshandlungen ist entweder ohne allen juristischen
Charakter, oder er steht wenigstens nicht unter besonderen Rechts-
sätzen, sondern unter den allgemeinen Regeln des Privatrechts, Straf-
rechts und Prozeßrechts. Eigentümliche Rechtssätze für die Verwal-
tung bestehen nur in betreff der Ausstattung der Staatsbehörden mit
Hoheitsrechten, in betreff der Verteilung der Befug-
nisse unter die einzelnen Behörden und in betreff der Formen und
Wirkungen der zum Zwecke der Verwaltung dienenden Rechtsge-
schäfte und Handlungen. Daraus ergibt sich die Abgrenzung des
Verwaltungsrechts aus dem Chaos der sogenannten Verwaltungslehre
und die Beantwortung der Frage, inwiefern die Verwaltungstätigkeit
des Reiches ein Gegenstand des Reichsstaatsrechts ist!)
8 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung?).
Der im vorstehenden Paragraphen entwickelte Unterschied zwi-
schen unmittelbarer Geschäftsführung und beaufsichtigender Verwal-
tung ist für das Verhältnis von Reichsverwaltung und Staatsverwaltung
entscheidend. Die Gesamtmasse der zur Erreichung der staatlichen
Aufgaben erforderlichen Geschäftstätigkeit zerfällt dadurch in drei große
Teile, welche staatsrechtlich von einander geschieden sind. Diese
Scheidung ist für das Verhältnis des Reiches zu den Einzelstaaten von
hervorragender Bedeutung, und auf ihr beruht die juristische Eigen-
tümlichkeit der Reichsverwaltung. Der eine Teil wird von denjenigen
Zweigen der Verwaltungstätigkeit gebildet, welche den Einzelstaaten
vollständig überlassen sind, so daß ihnen Geschäftsführung und Be-
aufsichtigung zusteht. Die zweite Gruppe umfaßt diejenigen Verwal-
tungsgebiete, welche unter Einzelstaat und Reich verteilt sind, so daß
den Einzelstaaten die unmittelbare Geschäftsführung (Selbstverwaltung),
1) Daraus ergibt sich z. B., dab die Tätigkeit des Statistischen Amtes, des Ge-
sundheitsamtes, der Seewarte und anderer mit rein wissenschaftlichen oder tech-
nischen Funktionen betrauten Aemter überhaupt gar kein Objekt des Staats-
rechts ist; von staatsrechtlicher Bedeutung ist lediglich die Stellung dieser Aemter
im Behördensystem des Reiches und das aus der Beamteneigenschaft der zur Be-
sorgung der Amtsgeschäfte angestellten Personen sich ergebende Rechtsverhältnis
derselben.
2) Anschütz, Enzykl. S. 6l1 ff.; Dambitsch S. 337 ff.