8 68. Das Reichsland. Die Organisation des Reichslandes. 253
standes der reformierten Kirche und der Präsident des Oberlandes-
gerichts zu Kolmar; insgesamt 5 Mitglieder.
Die zweite Gruppe wird durch Wahl berufen. Gewählt werden
15 Mitglieder von folgenden Körperschaften '!):
ein Mitglied von der Kaiser-Wilhelms-Universität Straßburg; die
Wahl erfolgt durch das Plenum der Universität, so daß auch die
außerordentlichen Professoren an derselben teilnehmen; wählbar sind
aber nur diejenigen ordentlichen Professoren, welche zum Halten von
Vorlesungen und zur Uebernahme von Universitätsämtern verpflichtet
sind, d. h. weder die außerordentlichen Professoren noch die emeri-
tierten ordentlichen Professoren sind wählbar’);
ein Mitglied von den (drei) israelitischen Konsistorien, den diese
aus ihrer Mitte wählen’);
je ein Mitglied von den Gemeinderäten der Städte Straßburg, Metz,
Kolmar und Mülhausen, den sie aus ihrer Mitte wählen °);
je ein Mitglied von den Handelskammern zu Straßburg, Metz,
Kolmar und Mülhausen; es ist nicht vorgeschrieben, daß die Handels-
kammern das Mitglied aus ihrer Mitte wählen °);
je zwei Mitglieder von den Landwirtschaftsräten der Bezirke Ober-
elsaß, Unterelsaß und Lothringen. Wählbar sind Personen, welche
im Hauptberuf in der Landwirtschaft tätig sind und zwar muß je einer
aus jedem Bezirke bäuerlicher Kleinbesitzer sein ®);
1) Das Gesetz $ 6 bezeichnet sie als Vertreter der Universität, der Städte,
Handelskammern usw., dies steht im Widerspruch mit dem Grundsatz des 8 19, daß
die Mitglieder des Landtags Vertreter des ganzen Volkes sind. Auch die in $ 6 auf-
geführten „Vertreter“ sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden und im
Rechtssinn überhaupt in keiner Beziehung „Vertreter“.
2) Die Wahlordnung vom 15. Aug. 1911 ist im Gesetzbl. S. 59 verkündet. Die
Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des
Plenums anwesend ist; wird diese Zahl nicht erreicht, so findet binnen einer Woche
eine zweite Wahlversammlung statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Er-
schienenen beschlußfähig ist ($ 3). Die Wahl ist geheim mittelst Stimmzettel (8 5).
Wird beim ersten Wahlgang die absolute Majorität für einen Wahlkandidaten nicht
erreicht, so findet eine engere Wahl statt ($& 8).
3) Wahlordnung vom 15. Aug. 1911. Gesetzbl. S. 62. Die 3 Konsistorien zu
Straßburg, Metz und Kolmar treten behufs Vornahme der Wahl in Straßburg zu-
sammen ($ 2); im übrigen ist die Wahlordnung nicht wesentlich verschieden von
der für die Universität erlassene.
4) Wahlordnung vom 15. Aug. 1911. Gesetzbl. S. 65; sie ist von den beiden
vorher erwähnten nicht wesentlich abweichend.
5) Wahlordnung vom gleichen Tage; Gesetzbl. S. 68.
6) Wahlordnung vom 15. Aug. 1911, S. 71. Der Landwirtschaftsrat tritt zur Vor-
nahme der Wahl in Straßburg zusammen. Zuerst werden diejenigen drei Mitglieder ge-
wählt, welche bäuerliche Kleinbesitzer sein müssen; dann die anderen drei. In beiden
Klassen muß je eine der zu wählenden Personen dem Bezirk Oberelsaß, Unterelsaß
und Lothringen angehören und der Präsident des Landwirtschaftsrates hat zu Beginn
der Wahlhandlung hierauf aufmerksam zu machen (8 4).