Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

254 8 68. Das Reichsland. Die Organisation des Reichslandes. 
zwei Mitglieder von der Handwerkskammer zu Straßburg; sie 
brauchen nicht derselben anzugehören!). 
Endlich ist in Aussicht genommen, daß drei »Vertreter« des Ar- 
beiterstandes hinzutreten, sobald durch Reichs- oder Landesgesetz eine 
Arbeitervertretung geschaffen ist, der die Wahl dieser Vertreter über- 
tragen werden kann. 
Für alle diese Mitglieder gilt die Regel, daß wählbar nur Reichs- 
angehörige sind, die in Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz haben und 
mindestens 30 Jahre alt sind. Die Wahlordnungen sind vom Kaiser 
zu erlassen ($ 6 Abs. 2). 
Die Mitglieder der dritten Kategorie werden vom Kaiser ernannt 
und zwar, wie bereits oben erwähnt wurde, auf Vorschlag des Bun- 
desrats; sie müssen reichsangehörig und in Elsaß-Lothringen wohn- 
haft sein. Ihre Zahl darf die der übrigen Mitglieder nicht übersteigen 
($ 6 Abs. 1 Ziff. IN. 
Die Mitglieder der ersten Kategorie verlieren ihren Sitz in der 
Kammer mit dem Ausscheiden aus ihrem Amte; die Mitgliedschaft der 
gewählten und ernannten Mitglieder dauert fünf Jahre von dem Tage 
an, an welchem ihnen die Wahl oder Ernennung amtlich mitgeteilt 
ist 2); ferner mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die 
Berufung sowie durch die Auflösung der ersten Kammer (8 6 Abs. 4). 
b) Die Bildung der zweiten Kammer ist teils durch 88 7 
und 8 des Verfassungsgesetzes teils durch das Weahlgesetz geregelt. 
Die verfassungsrechtlichen Regeln, welche durch Landesgesetz nicht 
abgeändert werden können, sind folgende: 
Die Kammer besteht ausschließlich aus gewählten Mitgliedern. 
Die Wahlen sind allgemeine, direkte und geheime. Die Wahl- 
periode beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit dem Tage der all- 
gemeinen Wahlen?). Die letzteren finden gleichzeitig für sämt- 
liche Abgeordnete an einem Tage statt, der durch Verordnung 
des Statthalters festgesetzt und im Gesetzblatt für Elsaß- 
Lothringen bekannt gemacht wird. 
Diese Grundsätze sind durch das Wahlgesetz ergänzt und 
näher bestimmt worden. Die Zahl der Abgeordneten ist auf 60 fest- 
gesetzt und auf die 23 Kreise des Reichslandes verteilt; jeder Abge- 
ordnete wird aber in einem besonderen Wahlkreise gewählt‘). Inner- 
1) Wahlordnung vom 15. Aug. 1911; Gesetzbl. S. 75. Jedes der beiden Mitglieder 
wird besonders gewählt (8 4). 
2) Die Wahlordnungen schreiben übereinstimmend vor, daß das Ergebnis der 
Wahl von dem Vorsitzenden der Versammlung verkündet und dem Gewählten, sofern 
er nicht bei der Verkündung anwesend war, durch Brief mit Postzustellungsurkunde 
mitgeteilt und im Zentral- und Bezirksamtsblatt bekannt gemacht wird. 
3) Die für die Legislaturperiode des Reichstags aufgestellte falsche Behauptung, 
daß sie erst mit dem ersten Zusammentritt des neugewählten Reichstags beginne 
(siehe Bd. I, S. 340), ist dadurch für den els.-lothr. Landtag ausgeschlossen. 
4) Durchschnittlich entfallen auf einen Wahlkreis etwa 30000 Einwohner nach
	        
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