Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 2835 
aber der souveränen Schutzgewalt des Reichs gegenüber allerdings 
ohne große Bedeutung '), namentlich nachdem das »Königtum« aufge- 
hoben worden ist. 
IV. Das Schutzgebiet. Hinsichtlich der Frage, ob dasselbe 
in Ansehung des Reiches Inland oder Ausland ist, muß man folgende 
Unterscheidung machen ?). 
1. Da die Schutzgewalt eine souveräne Staatsgewalt ist, so ergibt 
sich mit logischer Notwendigkeit, daß das Reich in den Schutzgebieten 
eine Gebietshoheit hat. Sie bilden den räumlichen Machtbereich, in 
welchem sich die Schutzgewalt entfaltet, und werden dadurch zu einem 
Objekt, welches das Reich beherrscht). Die Schutzgebiete sind für 
das Reich nicht fremde, sondern eigene Gebiete; sie gehören dem 
Reich. Dies zeigt sich in voller Wirkung in völkerrechtlicher Be- 
ziehung‘). Hinsichtlich aller staatlichen Hoheitsrechte ist die Gebiets- 
hoheit des Reiches an den Schutzländern eine ausschließliche, ein 
völkerrechtliches ius excludendi alios. Es ist dies völkerrechtlich an- 
erkannt, teils durch die ausdrücklichen vertragsmäßigen Grenzfest- 
setzungen mit den zunächst interessierten fremden Mächten, teils durch 
konkludentes Stillschweigen der auswärtigen Staaten auf die ihnen 
erstattete Anzeige von der Uebernahme der Schutzgewalt. Jeder Angriff 
oder Eingriff eines anderen Staates, der sich gegen ein Schutzgebiet 
richtet, ist eine Verletzung des Reiches. Aus der Zugehörigkeit der 
Schutzgebiete zum Reich folgt aber nicht, daß sie an allen völker- 
rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen des Reichs teilnehmen. 
Es gilt dies namentlich von den Staatsverträgen des Reichs; dieselben 
können abgeschlossen werden, so daß sie für die Schutzgebiete nicht 
gelten (Handelsverträge, Auslieferungsverträge), oder daß sie für die 
Schutzgebiete auch gelten (Weltpostverein, Urheberschutz usw.) oder 
daß sie nur für die Schutzgebiete oder einige von ihnen gelten (Zu- 
lassung der Angehörigen anderer Staaten zur Niederlassung, Gewerbe- 
betrieb, Auslieferungs- und Rechtshilfeverträge). 
Aber auch in staatsrechtlicher Beziehung erstreckt sich die Gebiets- 
hoheit des Reiches soweit, als dies zur Handhabung der Schutzgewalt 
erforderlich ist. Das Reich ist also z. B. befugt zur Anlage von Flotten- 
stationen, Befestigungen, Wegen, Eisenbahnen, Telegraphen, Post- 
anstalten, zur Erhebung von Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchgangszöllen, 
zur Anordnung von Einfuhrverboten und Grenzsperren, von Aus- 
1) Köbner Enzykl. S. 1085 charakterisiert den Erwerb dieser Inseln als Okku- 
pation (?) und sieht die Rechte der eingeborenen Häuptlinge als beseitigt an; es ist 
aber nicht zuzugeben, daß durch die Erwerbung der Souveränität seitens des Reichs 
diese Rechte von selbst fortgefallen sind. Aehnlich wie Köbner auch Florack 
S. 12. Vgl. ferner v. Poser S. 30. 
2) Fr. Sabersky, Der Inlands- und Auslandsbegriff der Reichsgesetze 1907 
(Berliner Dissert.). 
3) Siehe Bd. 1, S. 191 ff. 
4) Vgl. BornhakS.8; v. Stengel, Annalen 1889, S.58fg.; Meyer S.88fg.
	        
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