1: 120000, 1:150000 usw.), gestattet.
ferner der Verkauf von Reiseführern an
Truppenteile, Militär-, Reichs= und
Staatsbehörden und an die Stadtver-
waltungen, sowie die Verwaltungen von
Hochschulen und höheren Lehranstalten.
Alle übrigen Kommunalbehörden und
die mittleren und niederen Schulen
könuen schriftlich durch befürwortende
Vermittelung ihrer vorgcsetzten Zivilbe-
hörde beim stellvertretenden General-
kommando einen Erlaubnisschein zum
Bezug der verbotenen Karten und Führer
in geringer Zahl beantragen.
III. Das stellvertretende Generalkommando
behält sich vor, ausnahmsweise ein-
zelnen reichsdeutschen Persönlichkeiten,
die ihre Zuverlässigkeit einwandfrei nach-
weisen können, einen Erlaubnisschein
auszustellen.
IV. Die genaue Abgrenzung des von dem
Verbot berührten Gebietes ist außer den
in der Bekanntmachung vom 21. 4. 15
benannten Stellen auch noch bei den
Landrats-(Verwaltungs-) Amtern, Poli-
zeipräsidien und den Polizeiverwaltungen
der kreisfreien Städte sowie bei den von
diesen Dienststellen etwa noch zu ver-
öffentlichenden weiteren Stellen in Er-
fahrung zu bringen.
Der kommandierende General:
Frhr. von Gayl.,
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