Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

 
1: 120000, 1:150000 usw.), gestattet. 
ferner der Verkauf von Reiseführern an 
Truppenteile, Militär-, Reichs= und 
Staatsbehörden und an die Stadtver- 
waltungen, sowie die Verwaltungen von 
Hochschulen und höheren Lehranstalten. 
Alle übrigen Kommunalbehörden und 
die mittleren und niederen Schulen 
könuen schriftlich durch befürwortende 
Vermittelung ihrer vorgcsetzten Zivilbe- 
hörde beim stellvertretenden General- 
kommando einen Erlaubnisschein zum 
Bezug der verbotenen Karten und Führer 
in geringer Zahl beantragen. 
III. Das stellvertretende Generalkommando 
behält sich vor, ausnahmsweise ein- 
zelnen reichsdeutschen Persönlichkeiten, 
die ihre Zuverlässigkeit einwandfrei nach- 
weisen können, einen Erlaubnisschein 
auszustellen. 
IV. Die genaue Abgrenzung des von dem 
Verbot berührten Gebietes ist außer den 
in der Bekanntmachung vom 21. 4. 15 
benannten Stellen auch noch bei den 
Landrats-(Verwaltungs-) Amtern, Poli- 
zeipräsidien und den Polizeiverwaltungen 
der kreisfreien Städte sowie bei den von 
diesen Dienststellen etwa noch zu ver- 
öffentlichenden weiteren Stellen in Er- 
fahrung zu bringen. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl., 
                                                                                                         67
	        
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