Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  70.  Die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.  317

zwecken;  auch  ist  den  Gesellschaften  die  rechtliche  Möglichkeit  gegeben,
  statutenmäßig  eine  Nachschußpflicht  der  Mitglieder  zu  begründen.
  Das  Gesetz  vom  15.  März  1888,  8  8  stellt  zwei  Erfordernisse
auf!).  Die  Gesellschaft  muß  den  Erwerb  und  die  Verwertung  von
Grundbesitz,  den  Betrieb  von  Land-  oder  Plantagenwirtschaft,  den  Betrieb
  von  Bergbau,  gewerblichen  Unternehmungen  und  Handelsgeschäften
  in  den  Schutzgebieten?)  zum  ausschließlichen  Gegenstand
  ihres  Unternehmens  haben,  und  sie  muß  ferner  ihren  Sitz  entweder
  im  Reichsgebiet  oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiete  oder
in  einem  Konsulargerichtsbezirk  haben.  Den  unter  diese  Kategorien
fallenden  Gesellschaften  kann  vom  Bundesrat  die  Persönlichkeit
erteilt  werden,  wenn  sie  ein  dem  $  9  des  Gesetzes  entsprechendes
Statut  haben  und  dieses  vom  Reichskanzler  genehmigt  ist;  sie
unterliegen  der  Aufsicht  des  Reichskanzlers,  dessen  einzelne  Befugnisse
  in  das  Statut  aufzunehmen  sind  ?).  Den  Gläubigern  haftet  für
alle  Verbindlichkeiten  der  Kolonialgesellschaft  nur  das  Vermögen  derselben.


Die  Errichtung  von  Aktiengesellschaften  oder  von  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  zum  Zweck  kolonialer  privatwirtschaftlicher
Unternehmungen  ist  durch  das  Gesetz  vom  15.  März  1888  selbstverständlich
  nicht  ausgeschlossen.

XIV.  Endlich  hat  hinsichtlich  der  kirchlichen  Verhältnisse
  das  Schutzgebietsgesetz  $  14  bestimmt,  daß  den  Angehörigen
der  im  Deutschen  Reich  anerkannten  Religionsgemeinschaften  in  den
Schutzgebieten  »Gewissensfreiheit  und  religiöse  Duldung«  gewährleistet
werden.  Es  fügt  hinzu,  »daß  die  freie  und  öffentliche  Ausübung  dieser
Kulte,  das  Recht  der  Erbauung  gottesdienstlicher  Gebäude  und  der
Einrichtung  von  Missionen  der  bezeichneten  Religionsgemeinschaften
keinerlei  gesetzlicher  Beschränkung  noch  Hinderung  unterliegen«.
Hierdurch  sind  aber  die  allgemeinen  gesetzlichen  Befugnisse  der
Behörden  zu  polizeilichen  Sicherheitsmaßregeln  usw.  nicht  ausgeschlossen.
  Dahin  gehören  z.  B.  die  baupolizeilichen  und  gesundheits- 



1)  Durch  das  Reichsgesetz  vom  2.  Juli  1899  (Reichsgesetzbl.  S.  365)  ist  die  Fassung
  der  $$S  8  und  10  des  Gesetzes  vom  15.  März  1888  abgeändert  worden.  Diese
Bestimmungen  sind  in  die  Redaktion  des  Schutzgebietsgesetzes  vom  10.  September
1900,  8  11  fg.  aufgenommen.

2)  Oder  in  dem  Hinterland  eines  deutschen  Schutzgebietes  oder  in  sonstigen
dem  Schutzgebiet  benachbarten  Bezirken.  Schutzgebietsgesetz  $  11,  Abs.  2.

3)  Ebenda  8  13.  Karl  Lehmann,  Die  Statuten  der  deutschen  Kolonialgesellschaften
  (Zeitschr.  für  das  ges.  Handelsr.  Bd.  53,  S.  1ff.)..  Decharme,  Compagnies
et  Societes  coloniales  allemandes.  Paris  1903.  Besondere  Bestimmungen  werden  den
Eisenbalhngeseilschaften  bei  Erteilung  der  Konzession  vorgeschrieben.  Vgl.  z.B.  für
die  ostafrikanische  Eisenbahngesellsch.  das  Statut  im  RGBl.  1904,  S.  339  ff.  Der  Gesellschaft
  „Deutsche  Ostafrikanische  Bank“  in  Berlin,  mit  der  Hauptniederlassung  in
Daressalam  ist  das  Recht  zur  Ausgabe  von  Banknoten  verliehen  worden.  Konzession
  des  Reichskanzlers  vom  15.  Januar  1905  (Kolonialbl.  S.  132).