Volltext : Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

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XII.  Kriminalpolizei.

Beschlagnahme  (83  94—101  St.  P.O.).

1.  Welche  drei  Arten  von  Beschlagnahme  sind  zu  unterscheiden?

à)  Die  förmliche  Beschlagnahme;
b)  die  polizeiliche  Beschlagnahme;
Jc)  die  einfache  Verwahrung.

2.  Welche  Gegenstände  unterliegen  der  Beschlagnahme?

a)  Gegenstände,  welche  als  Beweismittel  für  die  Untersuchung
von  Bedeutung  sein  können;

b)  Gegenstände,  welche  der  Einziehung  nach  §  40  St.G.B.  unterliegen;

der  Einziehung  unterliegen:  Gegenstände,  welche  durch  ein  vorsätzliches
  Verbrechen  oder  Vergehen  hervorgebracht  (z.  B.
falsches  Geld),  oder  welche  zur  Begehung  eines  vorsätzlichen
Verbrechens  oder  Vergehens  gebraucht  oder  bestimmt  sind,
sofern  sie  dem  Täter  gehören  (z.  B.  Waffen,  Werkzeuge  usw.),
Gegenstände,  deren  Einziehung  in  der  Strafvorschrift  besonders
  ausgesprochen  ist  (z.  B.  Jagd-,  Fischereigeräte,  zum
Feld=  und  Forstdiebstahl  benützte  Werkzeuge,  verdorbene  oder
verfälschte  Nahrungsmittel  u.  dergl.).
Zu  einer  Beschlagnahme  muß  geschritten  werden,  wenn
die  betr.  Gegenstände  sich  im  Gewahrsam  einer  Person  befinden
  und  von  dieser  nicht  freiwillig  herausgegeben  werden.

3.  Eine  förmliche  Beschlagnahme  darf  vom  P.-Beamten  nur  in

welchen  Fällen  vorgenommen  werden?

Nur  auf  Grund  Auftrags  eines  Richters,  Staatsanwalts  oder
Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  (§  98  Str.  Pr.  O).  Ist  die
Beschlagnahme  ohne  richterliche  Anordnung  erfolgt,  so  muß  von
dem  Beamten,  welcher  dieselbe  angeordnet  hat,  binnen  3  Tagen
richterliche  Bestätigung  nachgesucht  werden,  sofern  bei  Beschlagnahme
  der  davon  Betroffene  oder  erwachsener  Angehöriger  nicht
anwesend  war  oder  der  Betroffene  gegen  die  Beschlagnahme
Widerspruch  erhoben  hat.

In  militärischen  Dienstgebäuden  Beschlagnahmen  durch
P.-Beamte  nur  in  ausschließlich  von  Zivilpersonen  bewohnten
Räumen  gestattet,  andernfalls  Beschlagnahme  durch  Militärbehörde.

4.  Welche  Gegenstände  unterliegen  nicht  der  Beschlagnahme  durch  die

Polizei?

a)  Amtliche  Akten  und  Schriftstücke;