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XII. Kriminalpolizei.
Beschlagnahme (83 94—101 St. P.O.).
1. Welche drei Arten von Beschlagnahme sind zu unterscheiden?
à) Die förmliche Beschlagnahme;
b) die polizeiliche Beschlagnahme;
Jc) die einfache Verwahrung.
2. Welche Gegenstände unterliegen der Beschlagnahme?
a) Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung
von Bedeutung sein können;
b) Gegenstände, welche der Einziehung nach § 40 St.G.B. unterliegen;
der Einziehung unterliegen: Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches
Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht (z. B.
falsches Geld), oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen
Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind,
sofern sie dem Täter gehören (z. B. Waffen, Werkzeuge usw.),
Gegenstände, deren Einziehung in der Strafvorschrift besonders
ausgesprochen ist (z. B. Jagd-, Fischereigeräte, zum
Feld= und Forstdiebstahl benützte Werkzeuge, verdorbene oder
verfälschte Nahrungsmittel u. dergl.).
Zu einer Beschlagnahme muß geschritten werden, wenn
die betr. Gegenstände sich im Gewahrsam einer Person befinden
und von dieser nicht freiwillig herausgegeben werden.
3. Eine förmliche Beschlagnahme darf vom P.-Beamten nur in
welchen Fällen vorgenommen werden?
Nur auf Grund Auftrags eines Richters, Staatsanwalts oder
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 98 Str. Pr. O). Ist die
Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt, so muß von
dem Beamten, welcher dieselbe angeordnet hat, binnen 3 Tagen
richterliche Bestätigung nachgesucht werden, sofern bei Beschlagnahme
der davon Betroffene oder erwachsener Angehöriger nicht
anwesend war oder der Betroffene gegen die Beschlagnahme
Widerspruch erhoben hat.
In militärischen Dienstgebäuden Beschlagnahmen durch
P.-Beamte nur in ausschließlich von Zivilpersonen bewohnten
Räumen gestattet, andernfalls Beschlagnahme durch Militärbehörde.
4. Welche Gegenstände unterliegen nicht der Beschlagnahme durch die
Polizei?
a) Amtliche Akten und Schriftstücke;