XII. Kriminalpolizei. 153
b) auf Grund Auftrags einer gesetzlich dazu ermächtigten Behörde;
e) bei Feuers-, Wassersnot, Lebensgefahr;
d) bei Aufforderung zum Betreten der Wohmung, welche aus
dem Innern derselben ergeht, z. B. bei Aufforderung zum
Einschreiten, Hilferufen usw.;
e) zum Zweck der vorläufigen Ergreifung und Festnahme einer
Person, die bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder
gleich nach derselben verfolgt wird;
1s)zum Zwecke der Wiederergreifung eines entsprungenen Gefangenen.
8. In welcher Weise ist die Durchsuchung auszuführen?
Vor Beginn Kinder entfernen (aber ohne Anwendung von Zwang);
den von der Durchsuchung Betroffenen auffordern, die gesuchten
Gegenstände freiwillig herauszugeben; außer dem durchsuchenden
P.-Beamten soll noch ein zweiter zur Beobachtung des Verdächtigen
oder der anwesenden Angehörigen der Durchsuchung beiwohnen;
weibliche Personen dürfen nur durch zuverlässige Frauen
durchsucht werden; körperliche Durchsuchung auf das genaueste
vornehmen: Mund, Nasenlöcher, Achselhöhlen, After, bei Frauen
Geschlechtsteil; in Kleidungsstücken das Futter, Rock= und
Westenkragen, Doppelsohlen der Stiefel, Strümpfe usw. durchsuchen;
bei der Durchsuchung planmäßig Raum für Raum, Keller, Boden,
Hof, eventl. Stallungen, Abort durchsuchen; nicht bloß Gebrauchsmöbel
(Schränke, Kommoden, Tische u. dergl.), sondern auch
Möbelstücke, die nicht zur Aufbewahrung von Gegenständen dienen,
durchsuchen; in Möbeln nach geheimen Fächern, doppelten
Böden, in Hinterwand von Bildern, Möbeln, in Vogelkäfigen,
Uhren, Blumentöpfen, in Ofen, Düngerhaufen, Hundehütten,
Schornsteinen usw. suchen; ob Versteck unter dem Fußboden vorhanden,
nachsehen, ob bei Dielenboden einzelne Nägel blank gescheuert,
Holz um dieselben herum abgestoßen, bei Parkettboden,
ob Feder (Verbindungsstück zweier Platten) durchschnitten; an der
Wand: ob hellere Flecken sichtbar, ob bei Abklopfen Hohlraum
bemerkbar; im Keller Boden mit Wasser begießen, ist etwas vergraben,
steigen sofort Luftblasen auf; im Garten gießen, wo
Wasser rascher in Boden eindringt, nachgraben lassen.