$ 76. Das Münzwesen. 175
rägen oder ausprägen zu lassen. Schon das Reichsgesetz vom 4. De-
zember 1871, $10, verbot die Ausprägung von anderen als den durch
dieses Gesetz eingeführten Goldmünzen sowie von groben Silbermünzen
mit Ausnahme von Denkmünzen; das Münzgesetz Art. 11 dehnte dieses
Verbot auf sämtliche Münzen aus, welche nicht durch dieses Gesetz
eingeführt worden sind, und setzte der Befugnis, Silbermünzen als
Denkmünzen auszuprägen, mit dem 31. Dezember 1873 ein Ende. Das
Münzgesetz vom 1. Juni 1909, 8 5, Abs. 2, ermächtigt aber den Bundes-
rat Fünf-, Drei- und Zweimarkstücke als Denkmünzen herstellen zu
lassen.
Die Herstellung und Verbreitung solcher Medaillen und Marken,
welche den Reichsmünzen ähnlich oder Nachbildungen außer Kurs
gesetzter Reichsmünzen sind, ist verboten und mit Geldstrafe bis zu
150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bedroht ').
3. Die Abschaffung der Landeswährungen machte es notwendig,
die vorhandenen Münzen derselben außer Kurs zu setzen. Die
Außerkurssetzung ist die Betätigung eines Hoheitsrechts ; sie ist der
Befehl der Staatsgewalt, durch welchen dem bisherigen Gelde die Eigen-
schaft des gesetzlichen Zahlungsmiittels, also die Geldqualität, entzogen
wird. Die Außerkurssetzung ist die Aufhebung oder Veränderung eines
bestehenden Rechtssatzes, sie hat also selbst einen Rechtssatz zum
Inhalt; sie ist ein Gesetz im materiellen Wortsinne. Da das Reich
die Landeswährungen im allgemeinen beseitigte, so ging auch die
Außerkurssetzung der einzelnen Münzsorten von demselben aus. Nicht
die Einzelstaaten waren nach Erlaß des Münzgesetzes befugt, den in
ihren Gebieten als gesetzliches Zahlungsmittel umlaufenden Münzen
diese Eigenschaft zu nehmen, sondern das Reich und zwar hat das Münz-
gesetz, 814, Ziff. 1, dem Bundesrat die Anordnung der Außerkurssetzung
von Münzen und die Feststellung der für dieselben erforderlichen Vor-
schriften übertragen. Die Einlösungsfrist muß zwei Jahre betragen ?).
Es wurde zugleich vorgeschrieben, daß diese Verordnungen sowohl
durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Verwal-
tungsbehörden dienenden Tageszeitungen als auch durch das Reichs-
gesetzblatt zu veröffentlichen sind).
Die Außerkurssetzung betrifft nicht nur die von den Einzelstaaten
geprägten Münzen, sondern alle in den Gebieten der Bundesstaaten
als Zahlungsmittel anerkannten Münzen; also auch alle Münzen aus-
ländischen Gepräges, welche kraft Gesetzes oder Gewohnheits-
l) Verordnung des Bundesrats vom 23. Juni 1910 (Reichsgesetzbl. S. 909). Zum
Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften ist der Bundesrat durch das Münzges. von 1909,
$ 14, Ziff. 2, ermächtigt worden.
2) Ueber die rechtliche Natur der Einlösungspflicht außer Kurs gesetzter Mün-
zen siehe Helfferich S. 351 ff.
38) Münzgesetz $ 14, Abs. 2. Die Außerkurssetzung ist eine Rechtsverord-
nung; sie bedarf zu ihrer Gültigkeit daher der Verkündigung durch das Reichsge-
setzblatt.