Contents: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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kann Geld-Strafen bis auf dreyßig Reichsthaler und leichrere- Frey- 
heits= Strafen bis auf vier Wochen erkennen. 
Die vom Oberamts-Richter oder dem Oberamts-Gerichte erkannten Freyheits-Stra- 
fen hat der Verurtheilte im Gefäugnisse oder in einer Arbeits-Anstalt zu erstehen. 
Auf andere Srrafen kann weder der Oberamts-Richter noch das Oberamts-Gericht 
erkennen. 
. 195. 
Ausscheidung dessen, was zur Competenz der Oberämter geboͤrt. 
Wir haben in Unserm Edikte uͤber die Oberamts-Verfassung g. öo ff. dem 
Oberamtmann folgende Stras. Fälle zur Untersuchune 93 und resp. Bestrafung zugetheilt: 
a) die Dienst-Vergehungen der in den verschiedenen Verwaltungs-Zweigen ange- 
stellten Beamten und Diener, nach den nähern im #. 35— 35),jenes Edikts 
gezogenen Grenzen; 
b) die Ueberschreitung der Regiminal-Polizev= und Finanz-Gesetze nach den 
hierüber im F. 50—3 des angeführten Ediktes getroffenen Bestimmungen; 
e) die Jagd-Exzesse, innerhalb der Grenzen der oberamtlichen Straf-Gewalt; 
d) die Verbal= und Real-Injurien innerhalb der oberamtlichen Straf-Befugniß; 
e) die ersten einfachen Diebstähle und Betrügereien, deren Gegenstand den 
Werth von zehen Gulden nicht übersteigt: 
alles jedoch nur insoferne, als die hier aufgezählten Handlungen nicht mit andern schwereren 
Vergehungen concurriren. 
Unter Bezlehung auf das mehrmals angeführte Edikt wollen Wir nun über die Com- 
petenz, so wie überhaupt über die Rechte und Pflichten der Oberamts-Gerichte in Straf- 
Sachen folgende nähere Vorschrift ertheilen. 
#. 196. 
Nähere Bestimmung der zur oberamtsrichterlichen Competenz. 
gebbrigen Straf-Fälke. 
A. Dienst-Verfehlungen des zum Oberamts-Gerichte gebbiges, oder dem 
Oberamts-Richter= untergeordneten Personals—Werfehlungen der Vor- 
miöoder — der Parteyen. #. 
In Gemäsheit der angegebenen Bestimmungen erkennt nach Beschaffenheit der Fälle 
entweder der Oberamts-Richter allein, oder das Oberamts-Gericht Ordnungs-Stra- 
sen gegen das dem Oberamts-Richter untergeyrdnete Gerichts-Personal C.),
	        
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