#
kann Geld-Strafen bis auf dreyßig Reichsthaler und leichrere- Frey-
heits= Strafen bis auf vier Wochen erkennen.
Die vom Oberamts-Richter oder dem Oberamts-Gerichte erkannten Freyheits-Stra-
fen hat der Verurtheilte im Gefäugnisse oder in einer Arbeits-Anstalt zu erstehen.
Auf andere Srrafen kann weder der Oberamts-Richter noch das Oberamts-Gericht
erkennen.
. 195.
Ausscheidung dessen, was zur Competenz der Oberämter geboͤrt.
Wir haben in Unserm Edikte uͤber die Oberamts-Verfassung g. öo ff. dem
Oberamtmann folgende Stras. Fälle zur Untersuchune 93 und resp. Bestrafung zugetheilt:
a) die Dienst-Vergehungen der in den verschiedenen Verwaltungs-Zweigen ange-
stellten Beamten und Diener, nach den nähern im #. 35— 35),jenes Edikts
gezogenen Grenzen;
b) die Ueberschreitung der Regiminal-Polizev= und Finanz-Gesetze nach den
hierüber im F. 50—3 des angeführten Ediktes getroffenen Bestimmungen;
e) die Jagd-Exzesse, innerhalb der Grenzen der oberamtlichen Straf-Gewalt;
d) die Verbal= und Real-Injurien innerhalb der oberamtlichen Straf-Befugniß;
e) die ersten einfachen Diebstähle und Betrügereien, deren Gegenstand den
Werth von zehen Gulden nicht übersteigt:
alles jedoch nur insoferne, als die hier aufgezählten Handlungen nicht mit andern schwereren
Vergehungen concurriren.
Unter Bezlehung auf das mehrmals angeführte Edikt wollen Wir nun über die Com-
petenz, so wie überhaupt über die Rechte und Pflichten der Oberamts-Gerichte in Straf-
Sachen folgende nähere Vorschrift ertheilen.
#. 196.
Nähere Bestimmung der zur oberamtsrichterlichen Competenz.
gebbrigen Straf-Fälke.
A. Dienst-Verfehlungen des zum Oberamts-Gerichte gebbiges, oder dem
Oberamts-Richter= untergeordneten Personals—Werfehlungen der Vor-
miöoder — der Parteyen. #.
In Gemäsheit der angegebenen Bestimmungen erkennt nach Beschaffenheit der Fälle
entweder der Oberamts-Richter allein, oder das Oberamts-Gericht Ordnungs-Stra-
sen gegen das dem Oberamts-Richter untergeyrdnete Gerichts-Personal C.),