Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Aufgebot  verlorener  Sparkassenbücher

Schreibart  in  den  Namen  —  vogl.  Erl.  vom
23.  Okt.  1879  —  MVBl.  1880,  25  —  Verschiedenheit
  der  Vornamen  usw.)  absehen,  wenn  in
anderer  Weise  die  Persönlichkeit  der  Betei—
ligten  festgestellt  wird,  und  den  Verlobten  die
eidesstattliche  Versicherung  über  die  BRichtigkeit
  der  Tatsachen  abnehmen,  welche  durch  die
vorliegenden  Urkunden  oder  die  sonst  beigebrachten
  Beweismittel  ihm  nicht  hinreichend
festgestellt  erscheinen  (PSteb.  §  45  Abs.  3,  4).
III.  Uber  die  erfolgte  Anordnung  des
A.  ist  den  Verlobten  auf  Verlangen  von  dem
Standesbeamten  eine  Bescheinigung  kostenund
  stempelfrei  zu  erteilen  (Bek.  vom  25.  März
1899  —  RGBl.  226  —  §9/  9;  Vf.  vom  30.  April
1902  —  MBl.  83).  Soll  die  Ehe  vor  einem  anderen
  Standesbeamten  als  demjenigen  geschlossen
werden,  welcher  das  A.  angeordnet  hat,  so  hat
der  letztere  eine  Bescheinigung  dahin  auszustellen,
  daß  und  wann  das  A.  vorschriftsmäßig
erfolgt  ist,  und  daß  Ehehindernisse  nicht  zu
seiner  Kenntnis  gekommen  sind  (PSt.  8  49;
Beb.  vom  25.  März  1899  §  7).  Uber  den
Inhalt  der  Bekhanntmachung  des  A.  enthalten
die  §§  46,  47  PSt.  die  näheren  Bestimmungen
  (ogl.  dazu  Erl.  vom  19.  Febr.  1875
—  A#l.  62;  vom  21.  Febr.  1877  —  MBl.  65;
vom  14.  Okt.  1877  —  M3l.  274;  vom  18.  März
1879  —  Al.  85;  vom  2.  Nov.  1880  —
Ml.  294;  vom  15.  Mai  1892  —  Al.  221;
vom  26.  Juni  1901  —  MBl.  192  —  und  vom
25.  Febr.  1902  —  Al.  40).  Die  Bekanntmachung
  des  A.  für  Deutsche,  die  sich  der
Fahnenflucht  oder  der  Verletzung  der  Wehrpflicht
  schuldig  gemacht  haben  und  sich  im
usland  aufhalten,  haben  die  Gemeindebehörden
  abzulehnen  (Erl.  vom  19.  März  1895  —
MBl.  133  —  und  vom  2.Dez.  1898  —  M  Bil.  262).
Wegen  des  A.  von  Ausländern  s.  die  Vf.  vom
13.  März  1903  (MGBl.  28)  und  vom  19.  Febr.
Sos  (MBl.  49).  S.  auch  Aushang  bei
kheschließungen  und  Eides  Statt  (Vericherungen
  an  E.)  II.
A  Die  Entgegennahme  des  Antrags  auf
aund  der  Erlaß  des  A.  sind  kostenfrei.
Aufgebot  verlorener  Sparkassenbücher
s.  Sparbassenbücher.
Aufgebotsverfahren  bei  Ent=  und  Bewässerungen
  (.  d.
Aufhebung  direkter  Staatssteuern.  Das
bildvesen  A.  d.  St.  vom  14.  Juli  1893  (GS.  119)
#e#edet  mit  dem  Ergänzungssteuer=  und  dem
demmunalabgabengesetz  von  demselben  Sage
und  5weiten  Abschnitt  der  mit  dem  Eink  StG.
1  dem  Gewöt  G.  vom  24.  Juni  1891  bealnen
  Miaquelschen  Steuerreform  (ogl.  die
el  Direkte  Staatssteuern,  Einzummensteuer!
  Gewerbesteuer,  Ergänunsssteuer,
  Kommunalabgaben).  In-Gebes
  vom  1.  April  1895  ab  die  Grund-,
ude=  und  Gewerbesteuer  vom  stehenden
„behufs  Erleichterung  und  anderemei
  Regelung  der  öffentlichen  Lasten  der
eendn  (Gutsbezirke)"  der  Staatskasse
9.  über  außer  Hebung  setzt  (6  1)  und  die
zwasrberksabgaben  aufhebt  —  es  gebraucht
6  gich  den  Ausdruck  „außer  Hebung  setzen“
Veranl.  andererseits  aber  die  Fortführung  der
agung  und  Verwaltung  der  Grund-,

 

 

—  Aufhebung  direkter  Staatsfteuern.  127

Gebäude=  und  Gewerbesteuer  durch  den  Staat
nach  Maßgabe  der  bisherigen  Vorschriften  und
unter  Ausdehnung  auf  die  bisher  grund--,
gebäude=  und  gewerbesteuerfreien,  nun  aber
durch  das  Kommunalabgabengesetz  den  Gemeinden
  gegenüber  steuerpflichtig  werdenden
Liegenschaften,  Gebäude  und  Gewerbebetriebe
anordnet  (88  3,  4),  bildet  es  die  Voraussetzung
der  Neuordnung  des  Gemeindesteuerwesens
durch  das  Kommunalabgabengesetz  und  der
Einführung  der  zur  teilweisen  Dechung  des
durch  den  Wegfall  der  Realsteuern  der  Staatskasse
  entstehenden  Ausfalls  bestimmten  Ergänzungssteuer.
  Umgeehrt  bildeten  die  Meuregelung
  des  Gemeindeabgabenwesens  und  die
Schaffung  eines  Ersatzes  für  den  Ausfall  der
Stagtokoe  die  unerläßlichen  Voraussetzungen
für  den  Verzicht  des  Staates  auf  die  Realsteuern.
  Daher  ist  auch  das  Inkrafttreten
dieses  sog.  Aufhebungsgesetzes  ausdrüchklich
von  dem  gleichzeitigen  Inkrafttreten  der  beiden
anderen  G.  vom  14.  Juli  1893  abhängig  gemacht
  (§  30  Abs.  1)  und  umgekehrt.  In  Konsequenz
  der  Außerhebungsetzung  bei  gleichzeitiger
  Weiterveranlagung  der  staatlichen
Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  werden
die  Rechtsfolgen,  die  bisher  in  verschiedenen
Beziehungen  an  die  „SEntrichtung“  dieser
Steuern  gehnüpft  waren,  an  die  „Veranlagung“"
  geknüpft,  außer  hinsichtlich  der  Bildung
  der  Wählerabteilungen  für  die  Wahlen
zum  Abgeordnetenhause  und  zu  den  Gemeindevertretungen
  (§  5),  betreffs  deren  der  Erlaß
besonderer  gesetzlicher  Vorschriften  vorbehalten
und  erfolgt  ist  (K  Abgeordnetenhaus  Ilh.
Ebenso  gilt  nun,  wo  es  sich  um  Bestrafung
von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
über  diese  Steuern  handelt,  als  vorenthalten
derjenige  Steuerbetrag,  der  bei  fortdauernder
Hebung  der  Steuer  zu  entrichten  gewesen  sein
würde  (§  8  Abs.  1).  Eine  weitere  Konsequenz
ist,  daß  die  Gemeinden  im  Bereiche  dieser
Steuern  die  Nachsteuern  beziehen,  die  Kosten
der  Hebung  und  Beitreibung  sowie  die  Ausfälle
tragen  und  zum  Erlasse  und  zur  Ermäßigung
veranlagter  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuern
  ermächtigt  werden  (§§  9,  11  Abf.  2,  15).
Dagegen  fließen  die  Steuerstrafen,  da  das
Steuerstrafrecht  ein  Zubehör  der  Veranlagung
bildet,  ebenso  wie  die  bei  den  gedachten  Steuern
aufkommenden  Gebühren  und  Kosten  nach  wie
vor  zur  Staatskasse,  welche  die  Kosten  der
Veranlagung,  soweit  sie  nicht  für  den  Gemeinden
  überwiesene  Geschäfte  entstehen,  trägt
14).
G4  Betriebssteuer  vom  Betriebe  der
Gast=  und  Schanbwirtschaft  und  des  Spirituosenkleinhandels
  ist  durch  das  St  AG.  (6§8  12,
13)  den  Kreisen  überwiesen;  vgl.  hierüber  den
Artikel  Betriebssteuer.  Als  Gegenleistung
für  die  Uberweisung  der  Grund--,  Gebäudeund
  Gewerbesteuer  sind  den  Gemeinden  (Gutsbezirken)
  die  ihnen  bis  dahin  zustehenden
Vergütungen  von  2%½%  der  eingezogenen  Gewerbe=
  und  Einkommensteuer  für  die  ihnen
bei  der  Veranlagung  dieser  Steuern  übertragenen
  Geschäfte  durch  das  Gesetz  (8  16)  entzogen
  und  ist  ihnen  auf  Grund  der  eben  dort
ausgesprochenen  Ermächtigung  durch  Kagl.  V.