8 78. Die Gewerbepolizei. 213
der Firma der Familiennamen des Geschäftsinhabers mit dem ausge-
schriebenen Vornahmen zu ersehen, so genügt die Anbringung der
Firma !).
Von diesen allgemeinen Pflichten abgesehen, lassen sich die Ge-
werbebeschränkungen auf folgende Kategorien zurückführen:
1. Die obrigkeitliche Genehmigung ist erforderlich zur
Errichtung gewisser Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder
durch die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Be-
wohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum über-
haupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen
können’). Die Gewerbeordnung enthält ein Verzeichnis dieser Anlagen,
welches durch Beschluß des Bundesrates vorbehaltlich der Genehmi-
gung des .nächstfolgenden Reichstages abgeändert werden kann?). Das
Verfahren behufs Erteilung der obrigkeitlichen Erlaubnis ist in den
88 17—22 der Gewerbeordnung geregelt. Der Antrag ist öffentlich
bekannt zu machen mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen ge-
gen die neue Anlage binnen 14 Tagen anzubringen; diese Frist ist für
alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Ti-
teln beruhen, präklusivisch. Werden keine Einwendungen erhoben,
so ist der Antrag von der Behörde von Amts wegen nach den in Be-
tracht kommenden polizeilichen Rücksichten zu prüfen. Der Bescheid
ist schriftlich zu erteilen und muß die festgesetzten Bedingungen ent-
halten; er muß mit Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung
versagt oder nur unter Bedingungen erteilt wird. Wenn Einwendun-
gen erhoben werden, welche auf privatrechtlichen Titeln beruhen, so
sind dieselben zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne
daß von der Erledigung derselben die Genehmigung der Anlage ab-
hängig gemacht werden kann. Ueber andere Einwendungen wird im
kontradiktorischen Verfahren verhandelt. Gegen den Bescheid findet
der Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde statt, welcher binnen 14
Tagen vom Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechtfertigt werden
muß. Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich unter Angabe
1) Gewerbeordnung $ 15a (Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch Art. 9).
Die Vorschrift, welche nach den Ausführungen der Denkschrift zum Einführungsge-
setz des Handelsgesetzbuchs als eine Korrektur des Firmenrechts wirken soll, hat in
keiner Beziehung zivilrechtliche Bedeutung; sie gilt auch für diejenigen Gewerbe-
treibenden, welche keine Firma haben (Kleinkaufleute), sowie für die Gesellschaften.
Die Zuwiderhandlung ist unter Strafe gestellt. Gewerbeordnung 8 148, Ziff. 14.
2) Gewerbeordnung $ 16. Vgl. hierzu außer den eingehenden Erläuterungen in
allen Kommentaren der Gewerbeordnung Rüdiger, Die Konzessionierung gewerb-
licher Anlagen in Preußen 1886. Ueberdies können die Landesgesetze bestimmen,
daß solche Anlagen in einzelnen Ortsteilen gar nicht oder nur unter besonderen Be-
schränkungen zugelassen sind. Gewerbeordnung $ 23, Abs. 3 (Garten- oder Villen-
stadtteile).
3) Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat wiederholt Gebrauch gemacht. In
die neue Redaktion der Gewerbeordnung sind die vorher ergangenen Anordnungen
des Bundesrats aufgenommen worden.