8 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei. 279
setzes und der auf Grund desselben ergangenen Anordnungen zu über-
wachen. Wenn Maßregeln erforderlich sind, von welchen die Gebiete
mehrerer Bundesstaaten betroffen werden, so hat der Reichskanzler
oder ein von ihm ernannter Kommissar für die Einheit in den
Anordnungen der Landesbehörden zu sorgen und er ist in dringenden
Fällen befugt, auch unmittelbar die Landesbehörden mit Anweisungen
zu versehen ($ 41. Ueber das Reichsgesundheitsamt siehe Bd. |],
S. 392.
4. Das Reichsgesetz vom 14. Mai 1879, betreffend den
Verkehr mitNahrungsmitteln,Genußmitteln und Ge-
brauchsgegenständen (Reichsgesetzbl. S. 145)'). Das Gesetz
erstreckt seine Verbote zwar auch auf solche Nachahmungen oder
Verfälschungen von Nahrungs- oder Genußmitteln, welche, ohne ge-
sundheitsschädlich zu sein, auf Täuschung im Handel und Verkehr
gerichtet sind; im wesentlichen aber enthält es Vorschriften, welche
den Schutz der menschlichen Gesundheit bezwecken. Das Gesetz
legt einerseits den Polizeibehörden der Einzelstaaten gewisse Befug-
nisse und Pflichten auf, andererseits enthält es Ermächtigungen zum
Erlaß kaiserlicher Verordnungen über gewisse Materien, welche es da-
durch der Gesetzgebungskompetenz des Reiches zuweist. Die Verord-
nungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrats und sind dem
Reichstag sofort, bzw. bei dessen nächstem Zusammentreten vorzu-
legen und sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt
($ 7)?). Endlich enthält das Gesetz zahlreiche, zum Teil sehr strenge
Strafbestimmungen ($ Sff.).
a) Einer polizeilichen Beaufsichtigung unterliegt der
Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln, sowie mit Spielwaren, Ta-
peten, Farben, Eß-, Trink- und Kochgeschirr und mit Petroleum (8 ]).
Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, in wel-
chen solche Gegenstände feilgehalten werden, während der üblichen
Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr ge-
öffnet sind, einzutreten und nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der
Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung und gegen Entschädigung
in Höhe des üblichen Kaufpreises zu entnehmen. Dieselbe Befugnis
haben sie hinsichtlich der angeführten Waren, wenn sie an Öffentlichen
Orten, Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umiherziehen verkauft oder
feilgehalten werden (8 2). Bei Personen, welche auf Grund der 88 10,
an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichts-
behörde unterstellt sind, liegt die Ausführung den zuständigen Reichs- und Landes-
behörden ob. $ 40, Abs. 1.
1) Das Gesetz vom 29. Juni 1887 (Reichsgesetzbl. S. 276) enthält einen Zusatz
zu 8 16. Ausgaben des Gesetzes mit Erläuterungen von Katz (18%), Lebbin
(Berlin 1900) Menzen (Paderborn 1898), Würzburg (Leipzig 18%).
2) Da diese Verordnungen Rechtsverordnungen sind, müssen sie im
Reichsgesetzblatt verkündet werden. Meistens ist an Stelle der Verordnungsform
die Form des Reichsgesetzes gewählt worden.