Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei. 279 
setzes und der auf Grund desselben ergangenen Anordnungen zu über- 
wachen. Wenn Maßregeln erforderlich sind, von welchen die Gebiete 
mehrerer Bundesstaaten betroffen werden, so hat der Reichskanzler 
oder ein von ihm ernannter Kommissar für die Einheit in den 
Anordnungen der Landesbehörden zu sorgen und er ist in dringenden 
Fällen befugt, auch unmittelbar die Landesbehörden mit Anweisungen 
zu versehen ($ 41. Ueber das Reichsgesundheitsamt siehe Bd. |], 
S. 392. 
4. Das Reichsgesetz vom 14. Mai 1879, betreffend den 
Verkehr mitNahrungsmitteln,Genußmitteln und Ge- 
brauchsgegenständen (Reichsgesetzbl. S. 145)'). Das Gesetz 
erstreckt seine Verbote zwar auch auf solche Nachahmungen oder 
Verfälschungen von Nahrungs- oder Genußmitteln, welche, ohne ge- 
sundheitsschädlich zu sein, auf Täuschung im Handel und Verkehr 
gerichtet sind; im wesentlichen aber enthält es Vorschriften, welche 
den Schutz der menschlichen Gesundheit bezwecken. Das Gesetz 
legt einerseits den Polizeibehörden der Einzelstaaten gewisse Befug- 
nisse und Pflichten auf, andererseits enthält es Ermächtigungen zum 
Erlaß kaiserlicher Verordnungen über gewisse Materien, welche es da- 
durch der Gesetzgebungskompetenz des Reiches zuweist. Die Verord- 
nungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrats und sind dem 
Reichstag sofort, bzw. bei dessen nächstem Zusammentreten vorzu- 
legen und sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt 
($ 7)?). Endlich enthält das Gesetz zahlreiche, zum Teil sehr strenge 
Strafbestimmungen ($ Sff.). 
a) Einer polizeilichen Beaufsichtigung unterliegt der 
Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln, sowie mit Spielwaren, Ta- 
peten, Farben, Eß-, Trink- und Kochgeschirr und mit Petroleum (8 ]). 
Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, in wel- 
chen solche Gegenstände feilgehalten werden, während der üblichen 
Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr ge- 
öffnet sind, einzutreten und nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der 
Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung und gegen Entschädigung 
in Höhe des üblichen Kaufpreises zu entnehmen. Dieselbe Befugnis 
haben sie hinsichtlich der angeführten Waren, wenn sie an Öffentlichen 
Orten, Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umiherziehen verkauft oder 
feilgehalten werden (8 2). Bei Personen, welche auf Grund der 88 10, 
an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichts- 
behörde unterstellt sind, liegt die Ausführung den zuständigen Reichs- und Landes- 
behörden ob. $ 40, Abs. 1. 
1) Das Gesetz vom 29. Juni 1887 (Reichsgesetzbl. S. 276) enthält einen Zusatz 
zu 8 16. Ausgaben des Gesetzes mit Erläuterungen von Katz (18%), Lebbin 
(Berlin 1900) Menzen (Paderborn 1898), Würzburg (Leipzig 18%). 
2) Da diese Verordnungen Rechtsverordnungen sind, müssen sie im 
Reichsgesetzblatt verkündet werden. Meistens ist an Stelle der Verordnungsform 
die Form des Reichsgesetzes gewählt worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.