$ 82. Arbeiterversorgung. Angestelltenversicherung. 353
setzung der Versicherung berechtigt ist, wer aus einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung ausscheidet und mindestens 6 Beitragsmonate
auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat. Wenn er 120
Beitragsmonate zurückgelegt hat, so kann er sich die bis dahin er-
worbene Anwartschaft durch Zahlung einer Anerkennungsgebühr von
jährlich 3 Mark erhalten (88 15, 172).
3. Die Beiträge sind nicht wie bei der Arbeiterversicherung
nach Wochen, sondern nach Monaten bestimmt. Sie werden von
den Arbeitgebern und den Versicherten zu gleichen Teilen für jeden
Kalendermonat, in welchem eine versicherungspflichtige Beschäftigung
stattgefunden, sowie für Krankheitszeiten, in denen die Versicherten
das Gehalt fortbezogen haben, entrichtet ($ 170). Die Versicherten
werden nach der Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes in 9 Gehalts-
klassen (von 550 bis 5000 Mark) eingeteilt ($ 16), denen die Höhe der
Monatsbeiträge entspricht, welche bis auf weiteres von 1,60 Mark bis
26,60 Mark abgestuft sind ($ 172). Der monatliche Beitrag ist für alle
Versicherten derselben Gehaltsklasse gleich hoch ohne Rücksicht auf
Alter, Gesundheit, Gefahr usw. Er istnach dem »Prämiendurchschnitts-
verfahren« zu bemessen, d.h. nach einer, nach versicherungstechnischen
und handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellenden Bilanz sind die
Erträge des Vermögens und die zu erwartenden Beiträge der Gesamt-
summe der voraussichtlich zu machenden Leistungen gegenüberzu-
stellen. Die Reichsversicherungsanstalt hat in fünfjährigen Zeitab-
schnitten, erstmalig für den 31. Dezember 1919, eine solche Bilanz auf-
zustellen; den für die Erträgnisse der Kapitalien zu berechnenden Zinsfuß
bestimmt der Bundesrat. Ergibt die Bilanz einen Fehlbetrag, so sind
die Beiträge entsprechend zu erhöhen, es ist dazu aber ein Gesetz er-
forderlich; ergibt sich ein Ueberschuß, so können in gleicher Weise
die künftigen Leistungen erhöht werden (8$ 173—175).
Die Arbeitgeber haben den Beitrag für sich und den Versicherten
zu entrichten und können die auf den Versicherten entfallende Hälfte
bei der Gehaltszahlung abziehen. Die für jeden Monat fälligen Be-
träge sind spätestens bis zum 15. des nächsten Monats den Beitrags-
stellen ') portofrei einzuzahlen. Die Arbeitgeber erhalten dafür als
Quittung Marken, welche die Bezeichnung der Gehaltsklasse und des
Geldwerts enthalten. Die Arbeitgeber haben die empfangenen Marken
sofort in die Versicherungskarte des Angestellten einzukleben und zu
entwerten (85 177—200)?). Im Falle der freiwilligen Fortsetzung der
1) Beitragsstellen werden nach Bedarf von der Reichsversicherungsanstalt ein-
gerichtet; event. fungieren als solche die von der obersten Verwaltungsbehörde be-
zeichneten Stellen oder die Postanstalten. Die Beitragsstellen erhalten eine vom
Bundesrat nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt festgesetzte Vergütung.
8 186. Vgl. auch $ 196.
2) Der Bundesrat hat nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt nähere An-
ordnungen über die Karten zu erlassen. $ 191. Diese Anordnungen sind am 29. Juni
1912 im Reichsgesetzbl. S. 406 bekannt gemacht worden.