Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 83. Gerichtswesen. Einleitung. 361 
rechtigte beide Ansprüche in voller Höhe erheben kann. Ausgenom- 
men ist jedoch der tatsächlich wichtigste Fall; nämlich Gehalt, Lohn 
oder sonstiges Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung werden 
ebenso behandelt wie eine Rente der reichsgesetzlichen Arbeiterver- 
sicherung (8 73). 
Dreizehntes Kapitel. 
Das Gerichtswesen des Reiches. 
$ 83. Einleitung. 
I. »Der Schutz des innerhalb des Bundesgebietes gültigen Rechtes« 
gehört zu den Zwecken, zu welchen nach den Eingangsworten der 
Verfassung der Norddeutsche Bund und ebenso das Deutsche Reich 
gegründet worden sind. Die Durchführung dieser Aufgabe mußte aber 
bei Errichtung des Norddeutschen Bundes zunächst den Einzel- 
staaten vollständig überlassen bleiben ; ein Bundesgericht gehörte nicht 
zu den Organen, mit denen der neue Bundesstaat bei seiner Schöpfung 
ausgestattet werden konnte. Die Verfassung begnügte sich, den Einzel- 
staaten die Handhabung der Rechtspflege zur Pflicht zu machen, in- 
dem sie dem Bundesrat die Befugnis beilegte, Beschwerden über ver- 
weigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, dieselben nach der 
Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundes- 
staats zu beurteilen und, falls die Beschwerde für begründet befunden 
wird, die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Be- 
schwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken (Verf. Art. 77). Die staatliche 
Aufgabe des Bundes wurde demnach beschränkt auf die Fürsorge, 
daß die. Gliedstaaten das Recht schützen; eine eigene Gerichtsbarkeit 
behufs unmittelbarer Verwirklichung des Rechtsschutzes wurde dem 
Bunde nicht beigelegt '). 
Dagegen wurde dem Bunde die Befugnis zugewiesen, den einzelnen 
Staaten die Normen vorzuschreiben, nach welchen sie den Rechts- 
schutz handhaben sollten, indem die Zuständigkeit des Bundes erstreckt 
wurde auf die gemeinsame Gesetzgebung »süber das gerichtliche 
1) Eine Ausnahme machten allein die gegen den Nordd. Bund gerichteten hoch- 
verräterischen und landesverräterischen Unternehmungen, für welche eine eigene — 
durch das Oberappellationsgericht der freien Städte zu Lübeck auszuübende — Ge- 
richtsbarkeit des Bundes zwar nicht eingeführt, wohl aber in Aussicht genommen 
wurde. Verf. Art. 75. Sodann ging der Natur der Sache nach diejenige Gerichts- 
barkeit auf den Nordd. Bund über, welche mit den vom Bund übernommenen Ver- 
waltungszweigen in untrennbarem Zusammenhang stand, nämlich die Konsulargerichts- 
barkeit und die Marinegerichtsbarkeit.
	        
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