Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

48 8 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 
Braunschweig erfolgt auf Grund von Vereinbarungen, welche im 
Jahre 1868 zwischen dem Reichskanzler und den betreffenden Landes- 
regierungen getroffen worden sind, die Annahme und Entlassung der 
im Vorbereitungsdienste befindlichen Beamten, sowie die Anstellung 
sämtlicher Unterbeamten durch die Organe des Reiches: da- 
gegen erfolgt die Anstellung, Beförderung und Entlassung der oberen 
Beamten, soweit sie nicht nach der Verfassung dem Kaiser über- 
tragen ist, namens der Landesregierungen, denen die betreffenden An- 
träge von den Reichsverwaltungsbehörden zugehen). Wesentlich auf 
der gleichen Grundlage sind die Verhältnisse in Baden nach dem 
Eintritte des Großherzogtums in die Reichspost- und Telegraphenver- 
waltung zufolge einer im August 1871 getroffenen Vereinbarung ge- 
regelt ?). 
Diese verschiedene Zuständigkeit der Bundesstaaten zur Anstellung 
von Postbeamten hat eine Wirkung auf den Erwerb der Staatsange- 
hörigkeit ?). 
3. In Württemberg steht gemäß der Militärkonvention vom 
21./25. November 1870, Art. 11*) im Falle eines Krieges von dessen 
Ausbruch bis zu dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphen- 
wesens, soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet 
ist, dem Bundesfeldherrn, d. h. dem Kaiser, zu. Die württembergische 
Regierung hat sich demgemäß verpflichtet, bereits während des Friedens 
die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen 
des Norddeutschen Bundes (Reiches) zu treffen und insbesondere bei 
dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht zu nehmen, auch 
eine der Kriegsstärke ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie 
zu organisieren. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt mehr auf 
dem Gebiete des Heerwesens als auf dem der Telegraphie als Ver- 
kehrsanstalt. 
4. Dem Reiche steht die Regelung des Post- und Telegraphen- 
verkehrs mit dem Auslande zu. Auf Bayern und Württemberg als 
Glieder des Reiches findet dieser Satz im allgemeinen ebenfalls Anwen- 
dung, da dem Auslande gegenüber Deutschland in allen Beziehungen 
1) Hinsichtlich der Telegraphenverwaltung hat Preußen das Anstellungsrecht 
inBraunschweig seit 1848, inSachsen auf Grund des Friedensvertrages vom 
21. Oktober 1866, Art. 17. 
2) Die sämtlichen Verträge sind im Verwaltungswege zwischen dem 
Reichskanzler und den Zentralstellen der betreffenden Staaten abgeschlossen und 
weder publiziert, noch durch den Druck veröffentlicht worden. Ihre Kenntnis ver- 
danke ich der gütigen Mitteilung des Herrn Geheimen Oberpostrats Dr. Fischer 
in Berlin. Vgl. jetzt auch Sydow S.293fg., nach dessen Angaben einzelnes berich- 
tigt worden ist, sowie eine Zusammenstellung der bestehenden Verhältnisse von Hel- 
molt im Berliner Tageblatt in der Abendausgabe v. 20. Dezember 1909, welche in 
einigen Einzelheiten von der hier gegebenen Darstellung etwas abweicht. Vgl. auch 
AschenbornS. 16 Anm. 30 und Fischer-König S. 14. 
3) Vgl. darüber Köhler in Hirths Annalen 1912, S. 788 ff. 
4) Bundesgesetzbl. 1870, S. 661.
	        
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