99 $ 73. Das Post- und Telegraphenwesen.
die Postverwaltung unbedingt!), da hier die Post nicht den Transport
bestimmter Geldstücke, einer res individua übernimmt, sondern das
Eigentum an den eingezahlten Geldstücken erwirbt und zur Auszah-
lung derselben Geld s um me an den Adressaten sich obligiert. Von Tra-
gung der Gefahr hinsichtlich des Verlustes oder der Beschädigung einer
speziellen Sache kann daher hier keine Rede sein. Im Falle schuld-
barer Verzögerung der Auszahlung ist die Postverwaltung nach allge-
meinen Rechtsgrundsätzen zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
Wegen völliger Gleichheit des Grundes greifen dieselben Regeln auch
bei den von der Post auf Grund eines Postauftrages eingezoge-
nen Beträgen Platz’) sowie bei Einzahlungen auf Postscheckkontos.
f) Bei Reisen mit den ordentlichen Posten’) leistet die Post-
verwaltung für das reglementsmäßig eingelieferte Passagiergut nach
denselben Regeln Ersatz, welche für Pakete gelten *. Außerdem er-
setzt die Postverwaltung die erforderlichen Kur- und Verpflegungs-
kosten im Falle der körperlichen Beschädigung eines Reisenden, wenn
dieselbe nicht erweislich durch höhere Gewalt oder durch eigene Fahr-
lässigkeit des Reisenden herbeigeführt ist°).
g) Die Telegraphenverwaltung leistet für Nachteile, welche durch
Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen,
keinerlei Ersatz. Jedoch erstattet sie in gewissen Fällen die für die
Depesche erhobenen Gebühren ganz oder teilweise zurück °).
3. Soweit nach den vorstehenden Regeln eine Schadensersatzpflicht
der Postverwaltung besteht, ist dieselbe an die Bedingung der regle-
mentsmäßigen Einlieferung geknüpft’. Da dies eine Voraussetzung
für den von dem Absender zu erhebenden Anspruch bildet, so trifft
ihn die Beweislast®). Ausgeschlossen°) ist ferner die Ersatzpflicht der
Postverwaltung, wenn diese den Beweis erbringt, daß der Verlust, die
1) Postgesetz 8 6, Abs. 4. Ueber die Postanweisung vgl. Schmidt in Gruchots
Beiträgen Bd. 34, S. 177 ff.;, Mittelstein S. 82ff.; Pfizer in Iherings Jahrb.
Bd. 31, S. 330 ff.
2) Vgl. Mittelstein S. 105.
3) Bei der Extrapostbeförderung ist jede Ersatzpflicht der Postverwaltung aus-
geschlossen. Postgesetz $ 11, Abs. 2.
4) Auch das Personengeld wird zurückerstattet, wenn die Postanstalt die durch
die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden
nicht erfüllen kann oder der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und
die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßligen Abgange der Post be-
antragt. Postordn. $ 55. Für Extraposten $ 65 VI.
5) Postgesetz 8 11, Abs. 1.
6) Die näheren Bedingungen enthält die Telegraphenordnung 821. Vgl.
dazu Schott S. 599g.
7) Postgesetz & 6, Abs. 1.
8) Uebereinstimmend Dambach-v. Grimm S. 77. Anderer Ansicht Meili,
Haftpflicht S. 38. Die vorbehaltlose Annahme einer Sendung begründet aber die Ver-
mutung der regelmäßigen Einlieferung, soweit es sich um die äußerlich erkenn-
bare Beschaffenheit handelt. Mittelstein S. 431g.
9) Postgesetz 8 6, Abs. 3.