Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

10 $S 95. Allgemeine Prinzipien. 
finden; hier ist nur folgender Punkt von allgemeiner Bedeutung noch 
hervorzuheben. Die ehemaligen Bundeskontingente einiger Staaten 
sind im Jahre 1867 gänzlich aufgelöst worden, nämlich in Schwarzburg- 
Sondershausen, Waldeck, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe und in 
den drei Hansestädten. Diese Staaten gelten in militärischer Hinsicht 
als Preußen einverleibt; ihre Wehrpflichtigen werden in preußische 
Truppenteile eingestellt. In den anderen Staaten dagegen sind die 
Kontingente nur nach preußischem Muster reorganisiert und in den 
Verband der preußischen Armee aufgenommen worden; die Regi- 
menter werden nach dem Staate, dem sie angehören, benannt, tragen 
am Helm das Landeswappen und die Landeskokarde, ergänzen sich 
vorzugsweise aus den Wehrpflichtigen der betreffenden Staaten und 
haben Garnisonen in letzteren erhalten. In den größeren Staaten, 
insbesondere in Mecklenburg, Hessen und Baden ist außerdem die 
Kontingentsgemeinschaft der den betreffenden Staaten angehörigen 
Truppen gewahrt; die hessischen bilden eine geschlossene Division, 
die badischen ein Armeekorps für sich und sind als solche ein Be- 
standteil der preußischen Armee'). 
Es bleiben demnach im ganzen nur zwei Staaten übrig, auf wel- 
che die in der Reichsverfassung normierte Ordnung des Heerwesens, 
insbesondere die Teilung der staatlichen Militärhoheitsrechte 
zwischen Reich und Einzelstaat wirklich Anwendung findet, näm- 
lich die Königreiche Sachsen und Württemberg; und auch mit ihnen 
sind Militärkonventionen abgeschlossen worden, durch welche 
zwar nicht die prinzipiellen Grundlagen verändert, wohl aber die 
in der Reichsverfassung gezogenen Grundlinien der beiderseitigen 
Kompetenz verschoben worden sind, in praktisch minder erhebli- 
chem Grade zugunsten Sachsens, in bedeutenderem Maße zugunsten 
Württembergs und mit dem Unterschiede, daß das Sonderrecht 
Württembergs in der Reichsverfassung ausdrücklich anerkannt ist, 
das Sachsens nicht. 
Wohl mag es auffallend erscheinen, daß zwischen dem in der 
Verfassung festgesetzten Recht und dem tatsächlichen Zustand ein so 
großer Unterschied besteht. Wozu nahm man den Umweg, erst in 
der Verfassung den Staaten weitgehende Rechte einzuräumen, und 
dann im Wege der Konvention sie ihnen tatsächlich wieder zu ent- 
ziehen? Warum hat man nicht lieber in der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes als Regel denjenigen Zustand normiert, der für alle 
Staaten außer Sachsen in Wirklichkeit hergestellt wurde, und daneben 
eine Ausnahme für Sachsen anerkannt, wie man es später in der 
Reichsverfassung zugunsten Bayerns getan hat? Diese Fragen be- 
antworten sich aus der bereits oben (S. 2ff.) berührten Entstehungs- 
1) Im einzelnen weichen auch die Konventionen mit Baden, Hessen und Meck- 
lenburg nicht unerheblich voneinander ab.
	        
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