Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 111. Die Friedensleistungen. 263 
welchem die garnisonmäßigen Quartierleistungen von der Gemeinde 
im ganzen verlangt werden können, ist durch ein von der Gemeinde- 
behörde alljährlich aufzustellendes Einquartierungskataster zu bestim- 
men!),. Bei Kantonnements und Märschen wird das Bedürf- 
nis durch dieMarschroute festgestellt, d.i. eine Irkunde, welche 
von der oberen Verwaltungsbehörde auf Requisition der militärischen 
Kommandobehörde ausgefertigt wird. Das Original derselben erhält 
der Kommandoführer der marschierenden Truppe, eine Abschrift die 
Aufsichtsbehörde des mit der Einquartierung zu belegenden Bezirks?). 
c) Die Pflicht zur Quartierleistung ist eine Reallast. Derselben 
sind alle benutzbaren, d. h. für Einquartierung, Stallung oder als Ge- 
schäfts-- Wacht- und Arrestlokale geeigneten?) Baulichkeiten unter- 
worfen, soweit dadurch der Inhaber in der Benutzung der für seine 
Wohnungs-, Wirtschafts-- und Gewerbebetriebsbedürfnise unent- 
behrlichen Räumlichkeiten nicht behindert wird‘). Unter welchem 
Rechtstitel der Quartierträger die Räume inne hat, ist rechtlich un- 
erheblich, wenngleich es den einzelnen Gemeinden gestattet ist, bei der 
Unterverteilung der Leistungen hierauf Rücksicht zu nehmen; die Last 
liegt auf dem Gebäude als solchem. Diesem Charakter der Einquar- 
tierungslast entspricht es, daß der Quartierträger zu neuen, einen Kosten- 
aufwand verursachenden Herstellungen nicht verpflichtet ist, es sei 
denn, daß eine vollständige Entschädigung seitens des Reiches dafür 
gewährt wird°®). Die Räume müssen aber von dem Quartierträger mit 
den zu ihrer Benutzung für Einquartierungszwecke erforderlichen Uten- 
silien ausgestattet werden ®), und er ist von der Verpflichtung zur An- 
schaffung derselben nichf befreit. 
Den Quartierträgern ist es gestattet, ihre Verbindlichkeit dadurch 
zu erfüllen, daß sie andere geeignete Quartiere zur Verfügung stellen. 
Dieselben sind der das Quartier verteilenden Behörde anzumelden und 
von dieser zu prüfen; wenn dieselbe das anderweitige Quartier zurück- 
weist, so findet gegen diese Verfügung keine Berufung statt. Erfolgt 
1) Die näheren Vorschriften darüber sind enthalten im Quartierleistungsgesetz $ 6 
und der Ausf.-Instruktion $ 7 u. 8. 
2) Ausf.-Instruktion $ 6. Das Formular zur Marschroute, welches dieser In- 
struktion beigelegen hat, ist aufgehoben und durch ein neues Formular ersetzt wor- 
den, welches eine Beilage zur Ausf.-Instruktion zum Naturalleistungsgesetz bildet 
(Reichsgesetzbl. 1875, S. 273). Das jetzt gültige Formular Reichsgesetzbl. 1887, S. 451. 
3) Ungeeignet sind Gebäude in Stadtteilen, die allgemein als der Gesundheit 
nachteilig anerkannt sind, im Bau begriffene Häuser, feuchte Kellerwohnungen und 
andere nicht gehörig geschützte Räumlichkeiten. Regulativ $ 12. 
4) Quartierleistungsgesetz $ 4, Abs. 1. Eine Behinderung muß sich der Inhaber 
gefallen lassen, sofern dieselbe nur als Beschränkung erscheint, d. h. ihm die Be- 
wohnung und den Gewerbebetrieb nicht unmöglich macht. 
5) Quartierleistungsgesetz $ 4, Abs. 3. Die Herstellung der belasteten Räume 
auf Kosten des Reiches muß der Quartierträger dulden. 
6) Die näheren Vorschriften darüber enthält das Regulativ $ 4 ff.
	        
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