Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 112. Die Kriegsleistungen. 297 
die Preise des Hauptmarktortes (beziehentlich der in einzelnen Bun- 
desstaaten auf Grund der Gesetze bestimmten »Normalmarktorte«) zu- 
grunde gelegt werden!). Eine Ausnahme von dieser Regel besteht je- 
doch für die Vergütung für geliefertes lebendes Vieh. Dieselbe ist nach 
Maßgabe der ortsüblichen Friedenspreise durch die Schätzung Sach- 
verständiger festzustellen ?). | 
IH. Unterstützung von Familien in den Dienst ein- 
geiretener Mannschaften. 
Den zum Zwecke der Landlieferungen gebildeten Lieferungs- 
verbänden ist durch das Reichsgesetz vom 28. Februar 1888 
(Reichsgesetzbl. S. 59) noch die weitere Pflicht auferlegt worden, den 
Familien der Mannschaften der bewaffneten Macht, sobald diese Mann- 
schaften bei Mobilmachungen oder notwendigen Verstärkungen des 
Heeres oder der Flotte in den Dienst eintreten, im Falle der Bedürft- 
tigkeit Unterstützungen zu gewähren). Hinsichtlich dieser Verpflich- 
tung gelten folgende Regeln: 
1. Voraussetzungen. 
a) Die Last ist eine Kriegsleistung; sie tritt nur ein bei Mobil- 
machungen oder Verstärkungen des Heeres oder der Flotte und sie 
erlischt mit der Entlassung (Rückkehr) der einberufenen Mannschaf- 
ten ?). 
b) Familien von Militärpersonen des Friedensstandes haben 
keinen Anspruch auf Unterstützungen, sondern nur Familien von 
Militärpersonen, welche zur Disposition der Truppen- oder Marineteile 
beurlaubt sind, welche der Reserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve 
und dem Landsturm angehören, oder welche nach Ueberschreitung 
des wehrpflichtigen Alters freiwillig in den Dienst eintreten 5). 
c) Die Unterstützungspflicht beschränkt sich auf die Familien der 
Mannschaften; sie erstreckt sich nicht auf die Angehörigen von 
Offizieren, Militärärzten im Offizierrang und Militärbeamten ®). 
d) Die Unterstützungspflicht tritt nur ein im Falle der Bedürf- 
tigkeit, und zwar, wenn diese Voraussetzung gegeben ist, unbedingt 
1) Ebendaselbst 8 19, Abs. 2 u. 3. 
2) 8 19 cit., Abs. 1. Auf das Abschätzungsverfahren finden die im 8 33 des Ge- 
setzes und im Art. 16 der Ausführungsverordnung gegebenen Vorschriften Anwendung. 
3) In den Staaten, in welchen Lieferungsverbände nicht gebildet sind, fungieren 
die Staaten als solche. Gesetz vom 28. Februar 1888, $ 3, Abs. 2. Siehe S. 296, 
Note 3, 
4) Diese Unterstützung ist daher -wohl zu unterscheiden von den Beihilfen an 
die Teilnehmer ehemaliger Kriege (Kriegsinvaliden), welche auf Grund der Gesetze 
vom 23. Mai 1873 und vom 22. Mai 1895 früher aus dem Invalidenfonds, jetzt aus der 
Reichskasse zu zahlen sind. Siehe oben S. 242. 
5) Gesetz $ 1. Vgl. Militärgesetz 8 38B. 
6) In betreff der Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten kommt S 66 des Militär- 
gesetzes nebst den Ausführungsbestimmungen vom 8. Mai 1888 (Zentralbl. S. 169 fg.) 
zur Anwendung.
	        
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