$ 113. Beschränkungen des Grundeigentuns im Rayon der Festungen. 329
sind entweder im ersten oder zweiten Rayon oder in einem Zwischen-
rayon oder auch auf einem Terrain, welches infolge des Neu- oder
Verstärkungsbaues einer schon bestehenden Festung in einen strengeren
Rayon fällt!).
Die Feststellung der Entschädigung für Demolierung erfolgt nach
denselben Regeln wie die Ermittlung der Entschädigung für die ge-
setzlichen Rayonbeschränkungen. Sie soll sobald als möglich statt-
finden, spätestens sofort nach Aufhebung des Armierungszustandes der
Festung. Die Entschädigung wird nicht bar ausgezahlt, sondern das
Reich stellt — wie bei der Vergütung für Kriegsleistungen — An-
erkenntnisse über die Entschädigungssumme aus, welche vom
ersten Tage des auf die stattgefundene Zerstörung oder Entziehung
folgenden Monates bis zur Auszahlung mit 5 Prozent. jährlich ver-
zinst wird?).
4. Von der Entschädigung zu unterscheiden sind die Kosten
der Demolierung und Beseitigung. Zwar gilt für beide insofern der
gleiche Rechtssatz, als das Reich die Kosten der Beseitigung nur für
solche Gebäude und Anlagen trägt, für welche es auch Entschädigung
zu leisten hat, während die Demolierungskosten der ohne Anspruch
auf Entschädigung zu beseitigenden Bauten und Anlagen den Be-
sitzern zur Last fallen?).. Dagegen besteht keine Verpflichtung der
Besitzer, den Ersatz der Kosten in verzinslichen Anerkenntnisscheinen
anzunehmen, sondern es sind ihnen die zum Zweck der Freilegung
des Festungsrayons gemachten Auslagen und Verwendungen aus den
baren Beständen der Festungskasse zu ersetzen.
VI. Bestimmungen für die Kriegshäfen.
1. Innerhalb der durch $ 1 des Reichsgesetzes vom 19. Juni 1883
(Reichsgesetzbl. S. 105) bestimmten Grenzen der Reichskriegshäfen (vgl.
oben S. 82) sind Bauten, Anlagen und Unternehmungen, welche die
Sand- oder Schlickablagerung oder die Verlandung befördern, insbe-
sondere Eindeichungen, Ausschüttung von Baggergut, Ballast und
anderen Sinkstoffen, die Anlage von Gräben, Bollwerken und Bühnen,
nur mit Genehmigung des Marinestationschefs zulässig. Die Geneh-
migung gilt als erloschen, wenn seit der Zustellung derselben zwei
Jahre verflossen sind, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden ist‘).
2. Der Marinestationschef darf die Genehmigung nur versagen,
wenn die betreffende Vornahme fir die Erhaltung des Fahrwassers
oder der Wassertiefe schädlich ist. Die Gründe einer gänzlichen oder
teilweisen Versagung sind anzugeben. Gegen die Versagung der Ge-
1) 8 44, Abs. 5, Ziff. 2.
2) 8 44, Abs. 3 u.4. Vgl. S. 326, Note 8. 3) $ 44, Abs. 6.
4) Reichsgesetz vom 19. Juni 1883, $ 3, Abs. 1 u. 6. Ausnahmen bestehen für
die großherzoglich oldenburgische Staatsbauverwaltung innerhalb des Oldenburgischen
Staatsgebietes. Daselbst $ 5.