Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 113. Beschränkungen des Grundeigentuns im Rayon der Festungen. 329 
sind entweder im ersten oder zweiten Rayon oder in einem Zwischen- 
rayon oder auch auf einem Terrain, welches infolge des Neu- oder 
Verstärkungsbaues einer schon bestehenden Festung in einen strengeren 
Rayon fällt!). 
Die Feststellung der Entschädigung für Demolierung erfolgt nach 
denselben Regeln wie die Ermittlung der Entschädigung für die ge- 
setzlichen Rayonbeschränkungen. Sie soll sobald als möglich statt- 
finden, spätestens sofort nach Aufhebung des Armierungszustandes der 
Festung. Die Entschädigung wird nicht bar ausgezahlt, sondern das 
Reich stellt — wie bei der Vergütung für Kriegsleistungen — An- 
erkenntnisse über die Entschädigungssumme aus, welche vom 
ersten Tage des auf die stattgefundene Zerstörung oder Entziehung 
folgenden Monates bis zur Auszahlung mit 5 Prozent. jährlich ver- 
zinst wird?). 
4. Von der Entschädigung zu unterscheiden sind die Kosten 
der Demolierung und Beseitigung. Zwar gilt für beide insofern der 
gleiche Rechtssatz, als das Reich die Kosten der Beseitigung nur für 
solche Gebäude und Anlagen trägt, für welche es auch Entschädigung 
zu leisten hat, während die Demolierungskosten der ohne Anspruch 
auf Entschädigung zu beseitigenden Bauten und Anlagen den Be- 
sitzern zur Last fallen?).. Dagegen besteht keine Verpflichtung der 
Besitzer, den Ersatz der Kosten in verzinslichen Anerkenntnisscheinen 
anzunehmen, sondern es sind ihnen die zum Zweck der Freilegung 
des Festungsrayons gemachten Auslagen und Verwendungen aus den 
baren Beständen der Festungskasse zu ersetzen. 
VI. Bestimmungen für die Kriegshäfen. 
1. Innerhalb der durch $ 1 des Reichsgesetzes vom 19. Juni 1883 
(Reichsgesetzbl. S. 105) bestimmten Grenzen der Reichskriegshäfen (vgl. 
oben S. 82) sind Bauten, Anlagen und Unternehmungen, welche die 
Sand- oder Schlickablagerung oder die Verlandung befördern, insbe- 
sondere Eindeichungen, Ausschüttung von Baggergut, Ballast und 
anderen Sinkstoffen, die Anlage von Gräben, Bollwerken und Bühnen, 
nur mit Genehmigung des Marinestationschefs zulässig. Die Geneh- 
migung gilt als erloschen, wenn seit der Zustellung derselben zwei 
Jahre verflossen sind, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden ist‘). 
2. Der Marinestationschef darf die Genehmigung nur versagen, 
wenn die betreffende Vornahme fir die Erhaltung des Fahrwassers 
oder der Wassertiefe schädlich ist. Die Gründe einer gänzlichen oder 
teilweisen Versagung sind anzugeben. Gegen die Versagung der Ge- 
  
  
1) 8 44, Abs. 5, Ziff. 2. 
2) 8 44, Abs. 3 u.4. Vgl. S. 326, Note 8. 3) $ 44, Abs. 6. 
4) Reichsgesetz vom 19. Juni 1883, $ 3, Abs. 1 u. 6. Ausnahmen bestehen für 
die großherzoglich oldenburgische Staatsbauverwaltung innerhalb des Oldenburgischen 
Staatsgebietes. Daselbst $ 5.
	        
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