Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8.  93.

Fortgebrauch  bereits  vorhandener  Normale  für  die  Eichung  von  Gewichten.

Eichungsstellen,  welche  bereits  mit  Gebrauchsnormalen  und  Kontrolnormalen  ausgerüstet  sind,  die
nach  Stückelung  und  Bezeichnung  zwar  den  Bestimmungen  der  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  vom
17.  August  1868  genügen,  jedoch  den  Vorschriften  im  Abschnitt  III.  dieser  Eichordnung  nicht  vollständig
entsprechen,  können  diese  Normale,  sofern  sie  nur  den  Vorschriften  dieses  Abschnittes  bezüglich  der  Genaulgkeit
  genügen,  auch  sfernerhin  benutzen.

Berlin,  den  16.  Juli  1869.

Die  Normal-Eichungs-Kommission  des
Norddentschen  Bundes.
Foerster.

Bekanntmachung,
betreffend

die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen
  der  Maaße,  Gewichte  und  Waagen  von  der  absoluten
Richtigkeit.

Auf  Giund  der  Bestimmung  im  Artikel  10  der  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  17.  August  1868  (Bundesgesetzbl.  S.  573)  hat  der  Bundesrath,  nach  Vernehmung
der  Normal-Eichungs-Kommission  folgenden  Beschluß  gefaßt.

Die  dußerßen  Grenzen  der  bei  Maaßen,  Gewichten  und  Waagen  im  öffentlichen  Verkehre  noch  zu
duldenden  Abweichungen  von  der  absoluten  Richtigkeit,  die  sowohl  im  Mehr  als  im  Weniger  stattfinden
können,  und  bei  deren  Ueberschreitung  einer  der  nachbenannten  Gegenstände  im  Einne  des  Artikels  10
der  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  vom  17.  August  1868  unrichtig  und  zum  Gebrauche  im  Verkehr
unzulässig  ist,  werden  wie  folgt  bestimmt:

A.  Größte  zulässige  Abweichung  bei  LgLängenmaaßen:

2  Millimeter  bei  Maaßstäben  aus  Holz  von  1  Meter  Länge,  nur  in  Centimeter  getheilt,  und

für  Langwaaren  bestimmt,  so  wie  bei  zusammenlegbaren  Maaßstäben  von  gleicher  Länge;
1,5  Millimeter  bei  Maaßstäben  vorstehender  Art,  wenn  sie  ½  Meter  lang  sind;