Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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b)  Der  Marine  stehen  zur  Verfügung:

1.  alle  Unteroffiziere,  welche  in  der  Marine  gedient  haben  bezw.  aus  der  See—
wehr  zum  Landsturm  übergetreten  sind;

ferner,  und  zwar  nur  aus  den  Bezirken  des  I.,  II.,  IX.,  X.  und  XVII.  Armeekorps:

2.  alle  übrigen  Landsturmpflichtigen,  welche  der  Seewehr  angehört  haben,

3.  diejenigen  Maschinisten,  Maschinistengehülfen  und  Heizer  von  See=  und
Flußdampfern,  welche  aus  dem  Beurlaubtenstande  des  Heeres  zum  Landsturm
  übergetreten  sind.

I)  Die  ärztliche  Untersuchung  der  Einberufenen  erfolgt  in  der  Regel  erst  bei  der
Landsturmformation  2c.

2)  Ergiebt  die  ärztliche  Untersuchung  die  dauernde  oder  voraussichtlich  längere  Zeit
anhaltende  Dienstunfähigkeit,  so  verfügt  der  Kommandeur  der  Landsturmformation
  2c.  die  Wiederentlassung  des  betreffenden  Mannes.

Ueber  die  erfolgte  Gestellung  und  Wiederentlassung  ist  ein  Vermerk  in  die
Militärpapiere  einzutragen  bezw.  eine  besondere  Bescheinigung  zu  ertheilen.  Die
Landsturmpflichtigen  bleiben  alsdann,  sofern  sie  dauernd  dienstunfähig  sind,  für
den  vorliegenden  Fall  des  Aufrufs  des  Landsturms  von  einer  weiteren  Dienstverpflichtung
  befreit.  Mannschaften,  welche  wegen  voraussichtlich  längere  Zeit
anhaltender  Dienstunfähigkeit  entlassen  sind,  treten  in  die  Kontrole  des  Bezirkskommandos.
  Dasselbe  veranlaßt  nach  wiederhergestellter  Dienstfähigkeit  und  bei
vorhandenem  Bedürfnisse  die  Wiedereinberufung.

e)  Ausgebildete  Landsturmpflichtige,  auf  welche  die  Voraussetzungen  des  §  20,  11  zutreffen,
  sind  sofort  zu  entlassen.  Die  Militärpapiere  2c.  derselben  sind  entsprechend
zu  vervollständigen.

f)  Baldthunlichst  nach  der  Einstellung  in  die  Landsturmformation  rc.  sind  von  dem
Kommandeur  derselben  dem  Bezirkskommando,  aus  dessen  Bereiche  die  Ueberweisung
  der  Mannschaften  erfolgte,  namentliche  Verzeichnisse  der  eingestellten
sowie  der  wieder  entlassenen  Mannschaften  (siehe  d  und  e)  zu  übersenden.

Diese  Verzeichnisse  müssen  folgende  Angaben  enthalten:

Waffengattung,

Dienstgrad,

Familien=  und  Vornamen,

Tag  und  Jahr  der  Geburt,
Bisheriger  Wohnort,  sowie  eventuell
Grund  der  Entlassung.

8)  Das  Bezirkskommando  theilt  Auszüge  aus  diesen  Verzeichnissen  (1),  sowie  ein
Verzeichniß  der  schon  im  Frieden  hinter  die  letzte  Jahresklasse  des  Landsturms

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