Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempeltarif.  Wanderbücher  —  Zeugnisse.  259

Da  diese  Fassung  zu  Zweifeln  Anlaß  gegeben  hat,  so  wird  die
Verfügung  im  Anschluß  an  das  Reichsgerichts-Erkenntniß  vom  11.  November
  1889  (Entsch.  in  Civ.-S.  Bd.  25,  S.  222)  dahin  abgeändert,
daß  als  stempelpflichtige  Vollmachten  alle  diejenigen  Schriftstücke  anzusehen
  sind,  durch  welche  Jemand  einen  Anderen  ermächtigt,  ihn
Dritten  gegenüber  in  Angelegenheiten  rechtlicher  Natur  (im  Gegensatz
zu  blos  thatsächlichen  Dienstleistungen)  zu  vertreten.  Daß  diese  Angelegenheiten
  auf  dem  privatrechtlichen  Gebiete  liegen,  ist  nicht  erforderlich;
  dem  Vollmachtsstempel  unterliegen  im  Gegentheil  z.  B.
auch  Vollmachten  in  Strafprozessen,  sowie  in  den  vor  den  Verwaltungsgerichten
  schwebenden  Streitigkeiten.  Fin.-Min.-Cirk.-Erlaß  vom
9.  Oktober  1891,  III,  13683.  Centr.-Bl.  S.  282.

Wanderbücher,  jetzt  stempelfrei.
Wanderpässe,  wie  Reisepässe,  s.  Pässe.
Wechsel.  Nach  dem  Gesetz  vom  4.  Juni  1879  wird  die

Stempelabgabe  nunmehr  in  folgenden  abgestuften  Steuersätzen  erhoben
und  zwar  bei  einer  Wechselsumme  von

200  M.  und  weniger  0,10  M.  über  600  M.  bis  800  M.  0,40  M.
über  200  -;  bis  400  M.  0,20  =  800  =  -1000  =  0,50  =
=  400  =  600  -0,30  —-  =  1000  2000  =  1,00  =
und  von  jeden  ferneren  1000  Mark  der  Summe  0,50  Mark  dergestalt,

daß  jedes  angefangene  Tausend  für  voll  gerechnet  wird.

Zeugnisse,  s.  Atteste.
Gegeben  Berlin,  den  7.  März  1822.

Friedrich  Wilhelm.

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