Stempeltarif. Wanderbücher — Zeugnisse. 259
Da diese Fassung zu Zweifeln Anlaß gegeben hat, so wird die
Verfügung im Anschluß an das Reichsgerichts-Erkenntniß vom 11. November
1889 (Entsch. in Civ.-S. Bd. 25, S. 222) dahin abgeändert,
daß als stempelpflichtige Vollmachten alle diejenigen Schriftstücke anzusehen
sind, durch welche Jemand einen Anderen ermächtigt, ihn
Dritten gegenüber in Angelegenheiten rechtlicher Natur (im Gegensatz
zu blos thatsächlichen Dienstleistungen) zu vertreten. Daß diese Angelegenheiten
auf dem privatrechtlichen Gebiete liegen, ist nicht erforderlich;
dem Vollmachtsstempel unterliegen im Gegentheil z. B.
auch Vollmachten in Strafprozessen, sowie in den vor den Verwaltungsgerichten
schwebenden Streitigkeiten. Fin.-Min.-Cirk.-Erlaß vom
9. Oktober 1891, III, 13683. Centr.-Bl. S. 282.
Wanderbücher, jetzt stempelfrei.
Wanderpässe, wie Reisepässe, s. Pässe.
Wechsel. Nach dem Gesetz vom 4. Juni 1879 wird die
Stempelabgabe nunmehr in folgenden abgestuften Steuersätzen erhoben
und zwar bei einer Wechselsumme von
200 M. und weniger 0,10 M. über 600 M. bis 800 M. 0,40 M.
über 200 -; bis 400 M. 0,20 = 800 = -1000 = 0,50 =
= 400 = 600 -0,30 —- = 1000 2000 = 1,00 =
und von jeden ferneren 1000 Mark der Summe 0,50 Mark dergestalt,
daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.
Zeugnisse, s. Atteste.
Gegeben Berlin, den 7. März 1822.
Friedrich Wilhelm.
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