Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

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Anhang  III.

Es  erfordern  an  Stempel  resp.  Erbschaftssteuer:

Schuldverschreibuggen

.  Pacht-  und  Miethsverträge

Auktionsprotokolle,  Lefferungsvertröge,  Viobilier  und
diesen  gleichgestellte  Kaufverträge  .
AssekuranzPolIcen

Bei  einer  Prämie  von  150—  200  M.  betragt  der
Stempel  immer  1  M.  50  Pf.

.Kauf-  resp.  Tauschverträge  über  inländische  Grundstücke
und  Grundgerechtigkeiten,  Erbzins-,  Erbpacht=  und  Leibrenten-Verträge,
  desgl.  Erbschasten  und  schriftliche  Beurkundungen
  von  Schenkungen  unter  Lebendigen,  wenn
solche  an  Personen  gelangen,  welche  dem  Hausstande
des  Erblassers  angehört  und  in  demselben  in  einem
Dienstverhältniß  gestanden  haben,  sofern  der  Anfall  in
Pensionen,  Renten  oder  anderen  auf  die  Lebenszeit  der
Bedachten  beschränkten  Nutzungen  besteht,  die  ihnen
mit  Rücksicht  auf  die  dem  Erblasser  geleisteten  Dienste
zugewendet  werden.

.  Erbschaften  und  schriftliche  Beurkundungen  von  Schenkungen

  unter  Lebendigen  an:  a.  adoptirte  oder  in
Folge  der  Einkindschaft  zur  Erbschaft  berufene  Kinder
und  deren  Deszendenten,  oder  b.  an  voll=  und  halbbürtige
  Geschwister  und  deren  Deszendenten

uFideikommiß=  und  Familien-Stiftungen
.  Erbschaften  und  schriftliche  Beurkundungen  von  Schenkungen

  unter  Lebendigen  an:  a.  vorstehend  unter  Nr.  4
und  5  nicht  aufgeführte  Verwandte  bis  einschließlich
zum  sechsten  Grade  der  Verwandtschaft,  b.  Stiefkinder
und  deren  Deszendenten  und  Stiefeltern,  c.  Schwiegerkinder
  und  Schwiegereltern,  d.  natürliche,  aber  von
dem  Erzeuger  erweislich  anerkannte  Kinder

½/12  %.
½/%  %.

5½  %.
½  %.

1  .

2  %.
3  %.

4  %.