Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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sofern kein Unterschied. Aber während die Erbfolge- 
ordnung der Kaiserwürde im neuen Deutschen Reiche: 
gemäss Art. 11 der Verfassung einseitig durch preussi- 
sches Verfassungsgesetz abgeändert werden könnte, 
würde, da $68 der Verfassung von 1849, wonach die 
Würde des Reichsoberhaupts einem der regierenden 
deutschen Fürsten übertragen wird, sicherlich im 
Sinne der Nationalversammlung dahin auszulegen ist, 
dass die Würde des Reichsoberhaupts dauernd mit 
der Krone Preussen verbunden bleiben sollte, m. E. 
auf Grund der Vorschrift des $ 194 der Verfassung 
der Paulskirche bei Durchführung des Frankfurter 
Verfassungswerkes die preussische Thronfolgeordnung 
abhängig geworden sein von der im Reiche. Denn 
S 194 sagt: „Keine Bestimmung in der Verfassung 
oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der 
Reichsverfassung in Widerspruch stchen.* 
Merkwürdigerweisc hat die Verfassung der Pauls- 
kirche, die sonst alles bis in die kleinste Einzelheit 
regelt, die wichtige Frage der Reichsregentschaft offen 
gelassen. Auch in den Verhandlungen dcs Frank- 
furter Parlaments ist die Frage nicht berührt worden. 
Indessen dürfte, was in dieser Hinsicht für das geltende 
Reichsstaatsrecht jetzt allgemein anerkannt wird, dass 
nämlich die Normen der Preussischen Verfassung über 
die Regentschaft für den entsprechenden Fall im 
Reiche sinngemässe Anwendung zu finden haben, auch 
wohl für den Reichsstaat der Verfassung von 1849 
zutreffen. Der weitere Sinn der $$ 68, 69 der Ver- 
fassung fordert m.E. diese Interpretation. Dabei gehe 
ich davon aus, dass die Nationalversammlung wenigstens 
bei der letzten Beschlussfassung über die $$ 68ff. der 
Verfassung auch schon den König von Preussen als 
den zukünftigen Kaiser im Sinne hatte; denn diese
	        
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