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mit Rücksicht auf den von ihm gemäss 8 190 vor
Antritt der Regierung zu leistenden Eid, „das Reich
und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen,
die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten
und sie gewissenhaft zu vollziehen“, sogar im
Gewissen verpflichtet sein, ein Gesetz zu promulgieren
und zu publizieren, das seine eigene Absetzung aus-
spräche®%); vgl. unten $ 17.
Recht und Pflicht des Kaisers zur Promulgation
der Gesetze ist in der geltenden Reichsverfassung
ausdrücklich hervorgehoben: Art. 17, Satz 1. In der
Verfassung von 1849 ist eine entsprechende Vorschrift
in der Bestimmung des $ 80, Satz 2 mitenthalten.
Nach beiden Verfassungen ist ministerielle Gegen-
zeichnung der Gesetze notwendig: Art. 17, Satz 2
einerseits und $ 74 anderseits. Nach beiden Ver-
fassungen übernimmt ferner der gegenzeichnende
Minister durch die Kontrasignatur für den durch die
Promulgation seitens des Kaisers vollzogenen Staats-
akt die Verantwortlichkeit. In beiden Verfassungen
hat diese Verantwortlichkeit aber nur eine politische
Bedeutung: Art. 17, Satz 1 und $74. Im Gegensatz
zur geltenden Reichsverfassung ist jedoch in der Ver-
fassung der Paulskirche bereits ein Gesetz über die
Verantwortlichkeit derReichsminister vorgesehen: 8192.
$ 126 Ziffer i) trifft überdies auch schon Bestimmung
über das zuständige Gericht, indem dort „die Straf-
gerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Reichs-
24) Denn die $$ 101, Abs. 2 und 196, Abs. 3 können m. E.
nicht den Sinn haben, als ob der dreimal wiederholte Beschluss
des Reichstags unmittelbar dem Entwurfe den Gesetzescharakter
gäbe, sondern nur den, dass der Kaiser alsdann gemäss dem
auf die Verfassung geleisteten Eide verpflichtet ist, den Beschluss
des Reichstags zu promulgieren und zu verkünden.