Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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nach der Verfassung von 1871 ein selbständiges 
kaiserliches Verordnungsrecht überhaupt nicht. Ein 
Verordnungsrecht des Kaisers ist vielmehr im neuen 
Deutschen Reiche immer nur vorhanden kraft eines 
besonderen Titels. Dem widerspricht nicht etwa der 
Umstand, dass dem Kaiser nach Art. 17, Satz 1 der 
geltenden Reichsverfassung „die Überwachung der 
Ausführung der Reichsgesetze* obliegt. Denn diese 
Bestimmung begründet nach richtiger Ansicht nur ein 
Recht und eine entsprechende Pflicht des Kaisers, 
die Durchführung der Reichsgesetze zu beaufsichtigen, 
beim Bundesrate als dem Vertreter des Trägers der 
Reichsgewalt aufetwaige Mängel hinzuweisen und in ihm 
auf Abstellung solcher Mängel hinzuwirken ?’). Rechts- 
titel, die dem Kaiser des neuen Deutschen Reiches ein 
Verordnungsrecht verleihen, sind übrigens teilweise 
bereits in der Verfassung selbst begründet; vgl. z. B. 
Art. 50, Abs. 2. In der späteren Reichsgesetzgebung 
finden sie sich sogar ziemlich häufig. Allerdings be- 
darf danach oft die kaiserliche Verordnung zu ihrer 
Giltigkeit der Zustimmung des Bundesrats, nicht selten 
auch einer nachträglichen Genehmigung des Reichs- 
tags?28)2°,, Natürlich ist nach der Verfassung von 1849 
27) Vergl. Laband .a.a. 0. Bd.11.S.83; Zorn a.a.O0. 
S. 491. Ein Verordnungsrecht des Kaisers folgern aus Art. 17 
die von Laband a.a.0O. Note 1 zitierten Schriftsteller. 
28) Die Zustimmung des Bundesrats zu kaiserlichen Ver- 
ordnungen wird z.B. im neuen Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 
1902 (R.-G.-Bl. S. 303) in nicht weniger als fünfzehn Fällen ge- 
fordert, in zwei von diesen Fällen heisst es auch: „Sie (die 
durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats 
getroffenen Anordnungen) sind ausser Kraft zu setzen, wenn 
der Reichstag die Zustimmung nicht erteilt.“ 
29) Die Subdelegation eines dem Kaiser übertragenen 
Verordnungsrechts wäre m. E. nach beiden Verfassungen nur
	        
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