II. Die Verwaltung.
$ 10. a) Im allgemeinen.
Wenn man davon absieht, dass gegenüber der
geltenden Reichsverfassung die grössere Kompetenz
der Reichsgewalt in der Verfassung von 1849 auch
einen grösseren Umfang der Exekutivgewalt des Reichs
zur Folge hat und dass dies auch für den Umfang
der kaiserlichen Rechte in den beiden Verfassungen
nicht ohne Einfluss bleibt, so kann die Rechtsstellung
des Kaisers auf dem Gebiete der Verwaltung des
Reichs nach der einen wie nach der anderen Ver-
fassung als eine gleich bedeutsame gelten. Nach der
Verfassung der Paulskirche hat nämlich der Kaiser
die plenitudo potestatis über den gesamten Verwaltungs-
apparat des Reiches entsprechend dem durchweg allen
Einzelheiten der Verfassung zugrunde liegenden kon-
stitutionell-monarchischen Prinzip: $ 84. Die Ver-
fassung von 1871 enthält zwar eine solche General-
klausel nicht und kann sie nicht enthalten, weil sie
mit der staatsrechtlichen Struktur des neuen Reiches
unvereinbar wäre®°). Die Rechte des Kaisers auch
auf dem Gebiete der inneren Reichsverwaltung können
hier vielmehr immer nur einzelne, ausdrücklich durch
die Verfassung oder andere Gesetze übertragene sein °!).
Wenn es nun naturgemäss nicht die Aufgabe sein
kann, im folgenden eine vollständige Aufzählung der
30) Mit dem Staatssystem der geltenden Reichsverfassung
stände eine solche Bestimmung nur dann im Einklange, wenn
sie sich auf den Bundesrat bezöge.
31) Für das geltende Reichsstaatsrecht ist daher m.E. ein
Katalog der kaiserlichen Rechte immer eine rechtliche Not-
wendigkeit. Anders Laband a.a. 0. S. 207, Note 4.