Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

II. Die Verwaltung. 
$ 10. a) Im allgemeinen. 
Wenn man davon absieht, dass gegenüber der 
geltenden Reichsverfassung die grössere Kompetenz 
der Reichsgewalt in der Verfassung von 1849 auch 
einen grösseren Umfang der Exekutivgewalt des Reichs 
zur Folge hat und dass dies auch für den Umfang 
der kaiserlichen Rechte in den beiden Verfassungen 
nicht ohne Einfluss bleibt, so kann die Rechtsstellung 
des Kaisers auf dem Gebiete der Verwaltung des 
Reichs nach der einen wie nach der anderen Ver- 
fassung als eine gleich bedeutsame gelten. Nach der 
Verfassung der Paulskirche hat nämlich der Kaiser 
die plenitudo potestatis über den gesamten Verwaltungs- 
apparat des Reiches entsprechend dem durchweg allen 
Einzelheiten der Verfassung zugrunde liegenden kon- 
stitutionell-monarchischen Prinzip: $ 84. Die Ver- 
fassung von 1871 enthält zwar eine solche General- 
klausel nicht und kann sie nicht enthalten, weil sie 
mit der staatsrechtlichen Struktur des neuen Reiches 
unvereinbar wäre®°). Die Rechte des Kaisers auch 
auf dem Gebiete der inneren Reichsverwaltung können 
hier vielmehr immer nur einzelne, ausdrücklich durch 
die Verfassung oder andere Gesetze übertragene sein °!). 
Wenn es nun naturgemäss nicht die Aufgabe sein 
kann, im folgenden eine vollständige Aufzählung der 
30) Mit dem Staatssystem der geltenden Reichsverfassung 
stände eine solche Bestimmung nur dann im Einklange, wenn 
sie sich auf den Bundesrat bezöge. 
31) Für das geltende Reichsstaatsrecht ist daher m.E. ein 
Katalog der kaiserlichen Rechte immer eine rechtliche Not- 
wendigkeit. Anders Laband a.a. 0. S. 207, Note 4.
	        
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