Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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spruch. Auf eine Widerlegung der hiervon ab- 
weichenden Ansichten kann in diesem Zusammenhange 
verzichtet werden. Dagegen bedarf die Stellung des 
Kaisers gegenüber den Einzelstaaten im Rahmen der 
Frankfurter Verfassung einer besonderen Erörterung. 
Der wescentlichste Unterschied zwischen den 
Reichsstaatssystemen der beiden Verfassungen liegt 
darin, dass, während in der geltenden Reichsverfassung 
die Reichsgewalt getragen wird von der Gesamtheit 
der deutschen Einzelstaaten, die Verfassung der Pauls- 
kirche nur eine einheitliche Reichsgewalt Kennt; 
sie lässt den einzelnen deutschen Staaten „alle Ho- 
heiten und Rechte, soweit diese nicht der Reichs- 
sewalt ausdrücklich übertragen sind: $5. Als 
Organe der Reichsgewalt aber kennt sie nur „das 
Reichsoberhaupt“ und den Reichstag. Die Einzel- 
staaten als solche werden zu einer Mitwirkung am 
Staatslcben des Reichs nur berufen, insofern als 
die cine Kammer des Reichstags, das Staatenhaus, 
nach $ 86 gebildet wird „aus den Vertretern der 
deutschen Staaten“, in der Weise, dass die Regierung 
und die Volksvertretung der einzelnen Staaten die 
Mitglieder des Staatenhauscs wählen ($$S 88, 89) 39). 
39) Das verstand man in der Paulskirche unter der „Dar- 
stellung des deutschen Sonderlebens“! Dass dabei in Wirklich- 
keit von einer Wahrung der rechtlichen Individualität der 
einzelstaatlichen Organisationen als Staaten nicht die Rede 
sein kann, liegt auf der Hand. Die Rechtslage war vielmehr 
vollkommen richtig gezeichnet durch die in der Paulskirche 
(Stenogr. Ber. S. 4971, 2. Spalte, Zeile 12ff.) gesprochenen Worte: 
„Die Monarchien sind durch unsere ganze Verfassung fak- 
tisch vernichtet und man will nicht mehr das Wesen der Mo- 
narchie, sondern nur den Schein derselben in den Einzel- 
staaten aufrecht erhalten.“ Was die Motive des Königl.Bairischen 
Entwurfs einer deutschen Gesamtverfassung (bei Roth und 
Merck, Quellensammlung zum deutschen öffentlichen Recht seit
	        
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